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A1 12 60

Arbeitsvergebung & Berufsreg.

Wallis · 2012-10-04 · Deutsch VS

A1 12 60 A1 12 61 URTEIL VOM 4. OKTOBER 2012 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery in Sachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X__________, vertreten durch Rechtsanwälte A_________ und B_________ gegen Staatsrat des Kantons Wallis und Y__________, vertreten durch Rechtsanwälte C_________ und D_________

Sachverhalt

A. Zur Projektierung eines neuen Leitsystems auf der bestehenden und der zukünftig zu erstellenden Nationalstrasse A9 sowie auf der Kantonsstrasse schrieb das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt, Amt für Nationalstrassenbau (Vergabestelle), im Amtsblatt Nr. 29 vom 22. Juli 2011 das Projekt „xxx - Leitsystem A9 VS“ (Projekt Leitsystem) im offenen Verfahren aus. Die Arbeiten umfassten neben der Projektierung auch die Lieferung, den Bau und die Inbetriebnahme des kantonsweiten Leitsystems sowie die Betreuung der ausgeschriebenen Arbeiten. Gleichzeitig schrieb die Vergabestelle das Projekt „xxx - Kommunikationsnetzwerk A9 VS“ (Projekt Kommunikationsnetzwerk) aus, welches die Projektierung eines neuen, für den ganzen Kanton einheitlichen Kommunikationsnetzwerks in Bezug auf die bestehende und noch zu bauende Nationalstrasse A9 sowie die Kantonsstrasse vorsah. Auch dieses Mandat umfasste neben der Projektierung die Lieferung, den Bau und die Inbetriebnahme des kantonsweiten Kommunikationsnetzwerkes sowie die Betreuung der ausgeschriebenen Arbeiten. Angebote waren für beide Beschaffungsobjekte per Einschreiben, in deutscher Sprache, vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und versehen mit der Aufschrift „Mandat xxx- Leitsystem A9 VS“ bzw. „Mandat xxx - Kommunikationsnetzwerk A9 VS“ bis Freitag, 9. September 2011, bei der Vergabestelle einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass unvollständige, zu spät eingereichte oder nicht rechtsgültig- und originalunterzeichnete sowie falsch adressierte Angebote nicht berücksichtigt würden. Ferner gab die Vergabestelle im Rahmen beider Ausschreibungen identische Eignungskriterien, die für die Bewertung nach den Zuschlagskriterien zu erfüllen waren, bekannt:

1. Erfahrung der Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung BSA für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen.

2. Mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Netzwerk in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF.

3. Persönliche Erfahrung des Projektleiters (mindestens 2 Jahre Erfahrung).

4. Nachweis über die Verfügbarkeit der eingesetzten Personen.

Die Vergabestelle publizierte als gewichtete Zuschlagskriterien den Preis mit 30 %, die Referenzen der Schlüsselpersonen in Projekt- und Bauleitung von Netzwerken im BSA Umfeld für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen mit 30 %, Auftragsanalyse und Vorgehensvorschlag mit 10 %, QM und Projektorganisation mit 10 %, Plausibilität des Angebots mit 10 % sowie die Qualität der Angebotsunterlagen mit 10 %. Die Hauptkriterien wurden schliesslich auf der Grundlage von Unterkriterien mit den Noten 1 bis 4 benotet, wobei die Note 1 die schlechteste und die Note 4 die beste Bewertung symbolisierte. Die Unterkriterien konnten dem Dokument A der abgegebenen Ausschreibungsunterlagen entnommen werden und waren für beide Projekte jeweils identisch (jeweils Ziff. 3.7.1, S. 16). Daneben definierte die Vergabestelle für beide Projekte allgemeine Richtlinien und Anforderungen, die sie jeweils im Dokument C festhielt. Sie nahm keine telefonischen Anfragen entgegen. Sie fixierte jedoch als Termin für schriftliche Fragen für beide Projekte den 12. August 2011. Überdies

- 3 - sicherte die Vergabestelle zu, die eingereichten Fragen allen Submittenten gemeinsam mittels Rundschreiben bis Freitag, 26. August 2011 zu beantworten. Ohne ausdrückliche gegenteilige Mitteilung würden die Angebote bis 12 Monate nach Angebotseingabe verbindlich bleiben; die Angebotseröffnung würde am 21. September 2011 erfolgen. B. Mit Schreiben vom 17. August 2011 beantwortete die Vergabestelle schriftlich die eingegangenen Fragen der Submittenten bezüglich der beiden Projekte. Die Offertöffnung fand wie vorgesehen am 21. September 2011 statt. Es wurden jeweils 6 Angebote registriert, wobei die Angebote in beiden Projekten von denselben Anbietern stammten, darunter in Bezug auf das Projekt Leitsysteme jenes der X__________, über Fr. 886 652.30 und jenes der Y__________, über Fr. 1 254 461.30 sowie in Bezug auf das Projekt Kommunikationsnetzwerk jenes der X__________, über Fr. 651 436.60 und jenes der Y__________, über Fr. 774 152.65. Anhand der Bewertungskriterien sprach die Vergabestelle - nach vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes für Strassen vom 16. Februar 2012 - die Aufträge zum offerierten Preis der Y__________ (Zuschlagsempfängerin) zu. Die Verfügungen wurden am 14. März 2012 eröffnet. Die Vergabeentscheide wurden im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 publiziert. Auf Verlangen erläuterte die Vergabestelle mit E-Mail vom 23. März 2012 die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung der X__________. C. Die X__________ (Beschwerdeführerin) reichte gegen die Zuschlagsverfügungen vom 14. März 2012 am 26. März 2012 zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Kantonsgericht des Kantons Wallis (Kantonsgericht) ein (die eine in Sachen Leitsystem A1 2012 60 und die andere in Sachen Kommunikationsnetzwerk A1 2012 61). In beiden Verfahren stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. In prozessualer Hinsicht: Es sei dem Beschwerdegegner superprovisorisch und bis zum Entscheid über das in der nachfolgenden Ziff. 2 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung zu verbieten, den streitbetroffenen Zuschlag umzusetzen, sei es durch Vertragsschluss, sei es durch faktische Annahme von Erfüllungshandlungen oder andere rechtlich oder faktisch präjudizierende Handlungen.

2. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerdegegner zur Hinterlage sämtlicher Akten des streitbetroffenen Vergabeverfahrens gerichtlich aufzufordern, und es sei der Beschwerdeführerin im gesetzlich zulässigen Umfang, das heisst soweit nicht erwiesenermassen schützenswerte und erwiesenermassen überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Zuschlagsempfängerin dagegen sprechen, Einsicht in sämtliche Verfahrensakten des Beschwerdegegners betreffend das streitbetroffene Vergabeverfahren zu gewähren, insbesondere in alle Akten, welche Aufschluss geben über die Bewertung (Hergang, involvierte Personen, Motive der Benotungen etc.) der Offerte der Beschwerdeführerin und über die Bewertung der Offerte der Zuschlagsempfängerin unter allen nichtpreislichen Zuschlagskriterien.

4. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerdeführerin nach Eingang einer allfälligen ersten Stellungnahme des Beschwerdegegners (oder der Zuschlagsempfängerin) zu den prozessualen Anträgen (und allenfalls zur Sache) eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme noch vor der Fällung

- 4 - des Entscheids über das vorstehend unter Ziff. 2 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung einzuräumen.

5. In der Hauptsache: Es sei die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben, und es sei der Zuschlag gerichtlich direkt der Beschwerdeführerin zu erteilen.

6. In der Hauptsache: Eventualiter zu 5.: Es sei die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben, und es sei die Angelegenheit mit gerichtlichen Anordnungen im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

7. In der Hauptsache: Subeventualiter zu 5.: Es sei in dem Fall, in dem der vorliegenden Beschwerde nicht bis zum Sachentscheid aufschiebende Wirkung zukommen sollte und der Beschwerdegegner den zuschlagsgegenständlichen Beschaffungsvertrag nach Eintritt der entsprechenden Erlaubnis, aber noch vor dem Sachentscheid, schon abgeschlossen haben sollte, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung festzustellen.

8. Im Hinblick auf die Kostenverlegung: Es seien der Beschwerdeführerin keine Verfah-renskosten aufzuerlegen, und es sei die Beschwerdeführerin zu keiner Leistung von Parteientschädigungen zu verpflichten.

9. Im Hinblick auf die Kostenverlegung: Es sei der Beschwerdegegner (sowie im Falle einer förmlichen Verfahrensbeteiligung: die Zuschlagsempfängerin) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten; zu diesem Zwecke sei der unterzeichnete Rechtsvertreter vor der Fällung des Kostenentscheides zur Einreichung einer Honorarnote einzuladen.

Die Beschwerdeführerin machte zusammenfassend eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes geltend. Die Vergabestelle habe die Bewertung der Offerten in Bezug auf die nichtpreislichen Zuschlagskriterien rechtswidrig - weil entweder ermessensüberschreitend oder im Quervergleich mit der Bewertung anderer Offerten allenfalls ermessensmissbräuchlich - vorgenommen. D. Das Kantonsgericht verfügte am 28. März 2012, dass alle Vollziehungsvorkehren (insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe) zu unterlassen seien, bis es über die Gesuche um aufschiebende Wirkung entschieden habe. E. Am 10. April 2012 reichte die Vergabestelle die amtlichen Akten ein und beantragte tags darauf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Als Begründung führte sie zusammenfassend aus, sie habe bei den Vergaben weder ihr Ermessen überschritten noch willkürlich oder diskriminierend gehandelt. Die Aufträge seien im pflichtgemässen Ermessen vergeben worden. Zur Untermauerung erläuterte sie die Benotung der von der Beschwerdeführerin jeweils gerügten sowie weiterer Unterkriterien. Die Zuschlagsempfängerin ihrerseits begehrte mit Schreiben vom 20. April 2012 an, der Beschwerdeführerin sei keine Einsicht in ihre Offertunterlagen zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 26. April 2012 gewährte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin (beschränkte) Einsicht in die Akten. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Mai 2012 in beiden Verfahren ihre Replik ein, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 26. März 2012 festhielt. In ihren Begründungen machte die Beschwerdeführerin neu geltend, die Zuschlagsempfängerin (respektive insbesondere ihre Subunternehmerin, die

- 5 - E_________, der sie unter anderem die Bauleitung zu übertragen beabsichtigte) erfülle die Eignungskriterien nicht, weshalb sie vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 äusserte sich die Zuschlagsempfängerin zum Vorwurf, dass sie die Eignungskriterien für die Teilnahme am Vergabeverfahren nicht erfülle. Die Vergabestelle reichte ihre Dupliken am 21. Mai 2012 (im Verfahren A1 12 61) respektive am 11. Juni 2012 (für das Verfahren A1 12 60) ein. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Juli 2009, E. 2.2, und A1 09 97 vom 17. Juli 2009, E. 2.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2D_50/2009 vom 25. Februar 2010, E. 1.2, 2C_107/2007 vom

22. Januar 2008, E. 1.2, und 2D_22/2008 vom 23. Mai 2008, E. 1.1). Ist sein Angebot im Voraus chancenlos und kommt auch keine neue Ausschreibung in Frage, kann ihm die Aufhebung des angefochtenen Entscheides keinen Vorteil verschaffen - er ist demzufolge nicht zu dessen Anfechtung legitimiert. Andernfalls würde ein Verfahrensleerlauf drohen (Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 2003, S. 11 ff.; Alexis Leuthold, a.a.O., N. 796 ff.; Christoph Jäger, Öffentliches Beschaffungsrecht, in: Markus Müller/Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, Bern 2008, S. 790 f., N. 159 f.; Adrian Hungerbühler, Das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz in Vergabesachen, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 360, N. 31; Dominik Kuonen, Das Einladungsverfahren im öffentlichen Beschaffungsrecht, Diss. Bern 2005, S. 225 f.; Urteil des Bundesgerichts 2P.176/2003 vom 6. Februar 2004, das jenes des Verwaltungsgerichts Luzern vom

15. Mai 2003 bestätigte; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2002.00397 vom 9. Juli 2003; a.M. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 856; Urteil des Verwaltungsgerichts Waadt GE 2001/0032 vom 22. Juni 2001). 1.4 Die Beschwerdeführerin liegt in beiden Verfahren in der Gesamtbewertung an zweiter Stelle und fordert, den Zuschlag jeweils ihr zu erteilen. Sie ist somit durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).

2. Die Beschwerdeführerin hat die Vereinigung der Verfahren A1 12 60 und A1 12 61 beantragt (Beschwerden vom 26. März 2012 i.S. A1 12 60 sowie A1 12 61 Ziff. 1 und 2). Die Vergabestelle führte in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2012 aus, dass sie eine getrennte Behandlung beider Verfahren vorziehe, da die Mandate nicht der gleichen Dringlichkeit unterlägen und auch technisch nicht gleich geartet seien (Stellungnahme der Vergabestelle vom 11 April 2012 zu Ziff. I./2.). Gemäss Art. 11b VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts rechtfertigt allein die technisch

- 7 - unterschiedliche Artung es nicht, die Verfahren gesondert weiterzuführen. Entscheidend sind vielmehr die rechtlichen Fragen, die nach einer Beantwortung verlangen. Diese decken sich grossenteils. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahren A1 12 60 und A1 12 61 zu vereinigen und beide Beschwerden im vorliegenden Entscheid zu beurteilen (vgl. auch Urteile des Kantonsgerichts A1 11 153/172 vom

10. Mai 2012 E. 5, A2 10 166/167 vom 22. März 2010, A1 07 121/122 vom

9. November 2007 E. 2).

3. In ihren Beschwerden vom 26. März 2012 hat die Beschwerdeführerin jeweils ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um andere Massnahmen gemäss Ziff. 1-4 der Rechtsbegehren gestellt (A2 12 66 und A2 12 67). Mit Verfügungen vom 28. März 2012 ordnete das Kantonsgericht an, dass alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen seien, bis das Gericht über die Gesuche entschieden habe. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Sache selbst werden diese Gesuche gegenstandslos, weshalb darauf nicht mehr näher einzutreten ist.

4. Aus Art. 16 IVöB bzw. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger Rechtsprechung ab, dass es nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen muss, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll. In casu muss die Beschwerdeführerin mithin in ihrer Eingabe dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden (Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 2011, E. 3, A1 09 107 vom 31. Juli 2009, A1 09 103 vom 24. Juli 2009 und A1 02 145 vom 7. Februar 2003). Zudem kommt den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (ZBl 2000, S. 267; Urteile des Bundesgerichts 2P.230/2006 vom 05. März 2007 E. 3.2 und 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 2011, A1 09 107 vom 31. Juli 2009 und A1 08 164 vom 28. November 2008). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann. Es muss sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken und darf die Angemessenheit nicht einbeziehen. Praktisch ist die Kognition des Kantonsgerichts insoweit auf Willkür beschränkt (vgl. BGE 125 II 86 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 1.3 und 2P.85/2001 vom 06. Mai 2002 E. 3.2).

5. Die Beschwerdeführerin stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass die Zuschlagsempfängerin die geforderten Eignungskriterien nicht erfülle. Insbesondere den Eignungskriterien Nrn. 1 und 2 genüge zwar die Zuschlagsempfängerin selbst, nicht aber die Subunternehmerin, die mit der Ausführung der Projekt- und Bauleitung beauftragt worden sei (eingehender dazu weiter unten, E. 7.2). Das sei ungenügend. In

- 8 - einem ersten Schritt sind deshalb die Eignungskriterien im Allgemeinen (E. 5.1) sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichterfüllung (E. 5.2) aufzuzeigen. In einem zweiten Schritt fächert das Kantonsgericht die Eignungsanforderungen auf, welche die Rechtsprechung spezifisch in Bezug auf Subunternehmer ausgearbeitet hat (E. 6). 5.1 Das Submissionsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VöB betreffen sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3803/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1.3 mit Hinweisen; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O, N. 347, 403 ff.). Die Vergabebehörde legt die für den betreffenden Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise (Art. 12 VöB). Wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (ZBl 100/1999, S. 381 f.) steht ihr dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. h VöB). Dabei wird der Nachweis auf jene Eignungskriterien beschränkt, die für die Anbieterin oder den Anbieter wesentlich sind, um den betreffenden Auftrag erfüllen zu können (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 24. März 2010 E. 4.1). Demgegenüber dienen Zuschlagskriterien der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Art. 31 VöB). Sie werden von der Vergabebehörde ebenfalls entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. k VöB; vgl. RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 381 f.; VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 5a = ZBl 101/2000, S. 273). 5.2 Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien. Nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 VöB wird ein Anbieter vom Vergabeverfahren insbesondere ausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlags beispielsweise die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. a), mit der Bezahlung der Steuern oder Sozialabgaben und -beiträge Probleme hat (lit. d) oder sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen (lit. i). Zudem sind gemäss Art. 23 Abs. 2 VöB bei der Vergabe von Aufträgen nur Angebote von Anbietern zu berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder (bei deren Fehlen) die branchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten der auszuführenden Arbeiten oder am Geschäfts- oder Wohnsitz des Anbieters in der Schweiz gelten. Neben der Nichterfüllung eines Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines unvollständigen Angebots einen Ausschlussgrund dar (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB). Der Ausschluss aus dem Verfahren ist in diesem Fall allerdings - wegen des Verbots des überspitzten Formalismus - nur bei einem wesentlichen Mangel gerechtfertigt. Untergeordnete

- 9 - Mängel berechtigen nicht zum Ausschluss von der Teilnahme (vgl. RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999, Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000 S. 266 f.; VGr 17. Februar 2000 BEZ 2000 Nr. 25 E. 8b).

6. Nachfolgend sind - wie bereits ausgeführt - nicht die Eignungskriterien im Allgemeinen von Interesse, sondern insbesondere die Eignungsanforderungen, denen Subunternehmen zu unterstellen sind. Um die Eignungskriterien von Subunternehmen herauskristallisieren zu können, ist die Rechtsprechung der kantonalen Gerichte sowie des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen: 6.1 Im Zwischenentscheid xxxxx vom 23. Juni 2010 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) zu befassen. Gegenstand der Beschaffung waren die Dienstleistungen, die zur Beratung und Unterstützung der EAV bei der Vorbereitung und Durchführung der Überführung des Eigentums am Profitcenter Alcosuisse in eine vom Bund unabhängige Trägerschaft notwendig waren. Die Beschwerdeführerin „A AG“ wehrte sich gegen den Standpunkt der Vergabebehörde, dass das Eignungskriterium Nr. 2.5 nicht bloss von der Beschwerdeführerin erfüllt werden müsse, sondern auch von den Subunternehmerinnen. Sie machte geltend, im Gegensatz zur Angebotseingabe bei Bietergemeinschaften müssten bei Subunternehmen lediglich diejenigen Nachweise erbracht werden, welche mit der Erbringung ihres Leistungsanteils in direktem Zusammenhang stünden. Hierzu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Anforderungen, welche an die Leistungsfähigkeit von Subunternehmen zu stellen seien, nach dem konkreten Auftrag und dem vom Subunternehmer zu erbringenden Teil der beschaffungsgegenständlichen Leistung richteten. Es sei durchaus möglich, dass auch die Eignung von Subunternehmen, die wesentliche Leistungsteile erbringen, anhand von Nachweisen geprüft werden könne (E. 3.1.3; ähnlich das Urteil des Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2). Jedenfalls sei für den Fall, dass der Subunternehmer mit insbesondere qualitativ wesentlichen Aufgaben betraut sei, keine Gewähr für eine ordentliche Auftragserfüllung geboten, wenn lediglich der Generalunternehmer den entsprechenden Nachweis zu erbringen vermöge. Andernfalls könne bei einer rein formalen Betrachtungsweise der Angebote die Qualitätsgewähr im Ergebnis umgangen werden, was den Zielen des Vergaberechts zuwiderlaufe. Es müsse daher möglich sein, auch die Eignung von Subunternehmen, die wesentliche Leistungsteile erbringen, anhand von Nachweisen zu überprüfen (E. 3.1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2, 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht schloss aus diesen Überlegungen, dass im konkreten Fall der Eignungsnachweis in Bezug auf die Subunternehmerin einzig davon abhänge, ob dieselbe einen derart wesentlichen Teil der Leistung erbringe, dass zum Darlegen ihrer fachlichen Eignung ein Qualitätsmanagementsystem (als Kriterium) rechtskonform erscheine (E. 3.5.1). 6.2 In dieselbe Richtung argumentierte das Verwaltungsgericht Zürich, in dem es im Entscheid VB.2004.00562 festhielt, es liege im Ermessen der Vergabestelle, ob und in welchem Umfang Referenzen eines Subunternehmers berücksichtigt würden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Fachkenntnisse und die Erfahrung der

- 10 - Subunternehmer uneingeschränkt Berücksichtigung fänden (E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011, E. 5.3). Im Entscheid VB.2009.00047 vom 26. August 2009 führte es weiter aus, die Nennung der Subunternehmerin sei zwingend erforderlich und im Hinblick auf die Gültigkeit des Angebotes relevant, da es sich bei ihrer Leistung sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht um einen wesentlichen Teil des ausgeschriebenen Auftrags handle (E. 2.1). 6.3 Schliesslich hielt das Berner Verwaltungsgericht in seinem Entscheid 100.2010.183 vom 16. September 2010 (publiziert in BVR 2011 S. 228) unter Hinweis auf den Entscheid VB.2008.00194 vom 8. April 2009 des Verwaltungsgerichts Zürich in E. 3.6.1 fest, dass es widersprüchlich wäre, einerseits in den Ausschreibungsunterlagen Subunternehmen zuzulassen, die Eignung dann aber ausschliesslich bei der Anbieterin zu prüfen. Der Sinn und Zweck des Beizugs von Drittunternehmungen bestehe ja gerade darin, dass von deren Fachwissen, Leistungsfähigkeit und Erfahrung profitiert werden könne. Der fachliche Leistungsausweis müsse insbesondere für das Unternehmen vorliegen, das die Leistung tatsächlich erbringe. Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht sachgerecht. Werde ein Auftrag im Wesentlichen unter Beizug einer Subunternehmerin ausgeführt, liege es im Interesse der Vergabebehörde, Gewissheit über deren Eignung zu haben und entsprechende Nachweise zu verlangen. 6.4 Die zitierte Rechtsprechung lässt sich nach dem Gesagten dahingehend zusammenfassen, dass ein Subunternehmen jedenfalls dann die Eignungskriterien zu erfüllen und den Eignungsnachweis zu erbringen hat, wenn seine Leistung einen wesentlichen Bestandteil des Vergabemandates ausmacht.

7. Hiernach sind die erörterte Lehre und Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Unbestritten ist, dass die Anbieter im Rahmen ihrer Offerten Subunternehmen beiziehen durften. Der Umstand alleine, dass die Zuschlagsempfängerin die Subunternehmerin zur Auftragserfüllung beigezogen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Umstritten ist jedoch insbesondere, ob in casu die Zuschlagsempfängerin allein oder auch die Subunternehmerin den Eignungskriterien Nrn. 1 - 4 (insbesondere Nr. 2) unterstellt wird. Im Einzelnen: 7.1 Die Eignungskriterien wurden für beide Projekte (Leitsystem und Kommunikationsnetzwerk) identisch formuliert und jeweils in Ziff. 3.3 von Dokument A der Ausschreibungsunterlagen wie folgt definiert: Folgende Kriterien sind für die Bewertung der Eignung der Bewerber für die Ausführung des Mandats massgebend:

1. Erfahrung der Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung BSA für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen.

2. Mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Netzwerk in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF.

3. Persönliche Erfahrung des Projektleiters (mindestens 2 Jahre Erfahrung).

4. Nachweis über die Verfügbarkeit der eingesetzten Personen.

- 11 - 7.2 Wie bereits erwähnt stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Zuschlagsempfängerin respektive deren Subunternehmerin die erforderlichen Eignungskriterien nicht erfülle. Die Standpunkte der Beschwerdeführerin und der Vergabestelle respektive der Zuschlagsempfängerin divergieren diesbezüglich wie folgt: 7.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Eignungskriterium Nr. 1 („Erfahrung der Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung“) müsse vorliegend auch von der Subunternehmerin selbst (und nicht nur von der Zuschlagsempfängerin) erfüllt werden. Diese Voraussetzung erfülle die von der Zuschlagsempfängerin beauftragte Subunternehmerin nicht: Sie habe keine Erfahrung im Bereich der Bauleitung für Leit- bzw. Kommunikationssysteme, insbesondere keine mit einer Honorarvolumina von Fr. 250 000.-- oder mehr. Jedenfalls sei in dem jeweiligen Dokument B der Offertunterlagen der Zuschlagsempfängerin keine einschlägige Erfahrung belegt. Dies falle umso schwerer ins Gewicht, als die Zuschlagsempfängerin in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2012 im Rahmen ihrer abschliessenden Bemerkungen selbst die Wichtigkeit der Ausführung - und damit der Bauleitung - betont habe. Das Eignungskriterium Nr. 2 („Mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens CHF 0.25 Mio“) erfülle die Zuschlagsempfängerin ebenso wenig. Wenn die Vergabestelle nämlich Referenzmandate im Bereich Leit- oder Kommunikationssysteme verlange, könne eine Anbieterin (in casu: die Zuschlagsempfängerin) unter diesem Kriterium nicht geeignet sein, wenn sie den wichtigen Mandatsteil der Bauleitung auf eine Subunternehmerin auslagere, die aber keine Erfahrung bezüglich Bauleitung in Projekten betreffend Leit- bzw. Kommunikationssysteme vorweisen könne. Die Referenzen müssten sämtliche ausgeschriebenen Phasen und somit auch die Bauleitung umfassen und bei denjenigen Personen bzw. Firmen nachgewiesen sein, die gemäss Offerte die entsprechenden Aufgaben tatsächlich wahrnehmen bzw. verantworten würden. Im Ergebnis sei das Eignungskriterium Nr. 2 in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin nur dann erfüllt, wenn dieselbe in ihrer Offerte nachgewiesen habe, dass die für die Bauleitung vorgesehene Subunternehmerin mindestens zwei Referenzmandate betreffend Bauleitung im Rahmen von Leit- bzw. Kommunikationssystemen vorweisen könne, was indes bestritten werde (Dossier A1 12 60 Replik vom 3. Mai 2012 Rz. 86 - 89; Dossier A1 12 61 Replik vom 3. Mai 2012 Rz. 85 - 88). 7.2.2 Dem hält die Vergabestelle entgegen, der Begriff „Bewerber“ gemäss Ziff. 3.3 von Dokument A stehe für die verschiedenen Konsortanten und Subunternehmer, die ein Angebot eingereicht hätten. Er stehe nicht für ein Unternehmen allein, sondern - wie vorliegend - auch für eine Firma mit Subunternehmen. Überdies seien gemäss Eignungskriterium Nr. 1 Erfahrungen in Projekt und Bauleitung BSA verlangt worden, wobei unter BSA Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen in Tunnels und auf Strassen im offenen Gelände verstanden würden. Die BSA umfassten mithin nicht nur den Bereich Leit- bzw. Kommunikationssysteme, sondern eine sehr breite Palette von verschiedensten Anlagen. Ausserdem hielten Ziff. 3, 4.8 und 6.2 von Dokument C der Ausschreibungsunterlagen fest, dass in Abweichung der SIA-Norm 108 die örtliche Bauleitung von den bereits vergebenen oder noch zu vergebenden Einzelmandaten

- 12 - wahrgenommen werde. Die Bauleitung gemäss dem in casu vergebenen Mandat hingegen beschränke sich auf die Überwachung der Kosten und Termine. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe es bei der Bauleitung also nicht um 45 Prozent der Phasen 2 - 5 gemäss SIA-Ordnung 108. Die verlangten Arbeiten könnten daher von der Subunternehmerin ohne Weiteres wahrgenommen werden (Dossier A1 12 60 Duplik vom 11. Juni 2012 „Zu 86 - Zu 89“ S. 3 f.; Dossier A1 12 61 Duplik vom 11. Mai 2012 „Zu 85 - Zu 89“ S. 3 f.). 7.3 Umstritten ist vorliegend namentlich, ob der Nachweis der unter E. 7.1 genannten Voraussetzungen gemäss dem Wortlaut der von der Vergabebehörde definierten Eignungskriterien auch in Bezug auf die Subunternehmerin oder einzig in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin zu verlangen ist. In concreto: 7.3.1 Zum Eignungskriterium Nr. 1: Wie gesehen schreibt es Erfahrung der Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung BSA für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen vor. Einerseits zielt das Eignungskriterium Nr. 1 explizit auch auf die Subunternehmer ab. Hätte die Vergabestelle allein die Zuschlagsempfängerin dem Eignungskriterium Nr. 1 unterstellen wollen, hätte sie in den Ausschreibungsunterlagen festhalten müssen, dass die „Firma exkl. Subplaner“ Erfahrung in Projekt- und Bauleitung BSA für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen vorsehen müsse. Andererseits weist die Vergabestelle darauf hin, die Abkürzung BSA des Eignungskriteriums Nr. 1 stehe für „Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen“ und nicht für den Bereich Leit- bzw. Kommunikationssystem. Es genüge daher, wenn die Subunternehmerin Erfahrung im allgemeinen Bereich der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen nachweise; einschlägige Erfahrung in Bezug auf Leit- und Kommunikationssysteme müsse sie nicht aufweisen. Ein Blick in das Fachhandbuch BSA (einsehbar unter http://www.astra.admin.ch/dienstleistungen/00129/00183/03929/index.html?lang=de) bestätigt, dass der Bereich „Kommunikation & Leittechnik“ nur einen Teilbereich der BSA darstellt. Daneben bestehen weitere Teilbereiche, unter anderem Lüftung, Signalisation, Überwachungsanlagen oder Nebeneinrichtungen. Dies legt tatsächlich den Schluss nahe, dass das Eignungskriterium Nr. 1 lediglich auf Erfahrung in der Bauleitung der als Ober- bzw. Gesamtbegriff zu verstehenden „Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen“ abstellt. Dieses umfasst Leit- und Kommunikationssysteme zwar mit, aber nicht ausschliesslich. Gestützt allein auf den Wortlaut des Eignungskriteriums Nr. 1 könnte nach dem Gesagten mithin nicht verlangt werden, dass die Subunternehmerin Nachweise im spezifischen Bereich von Leit- bzw. Kommunikationssystemen zu erbringen hat; man müsste Erfahrung im allgemeinen Bereich der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen genügen lassen. Gleichzeitig ist jedoch einschränkend anzufügen, dass auf die grammatikalische Auslegung allein nicht abgestellt werden kann. Bereits hier sei vorweggenommen, dass eine umfassendere (insbesondere die systematische) Auslegung zu einem anderen Ergebnis führen wird (E. 7.3.3). 7.3.2 Zum Eignungskriterium Nr. 2: Demgegenüber erwähnt das Eignungskriterium Nr. 2 weder die Firma noch das Subunternehmen explizit, sondern verlangt lediglich,

- 13 - dass mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme bzw. Netzwerk in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF nachzuweisen seien. Wer diesen Nachweis erbringen muss (bloss die Zuschlagsempfängerin oder auch die Subunternehmerin?), bleibt offen. Aufgrund des Wortlauts des Eignungskriteriums Nr. 2 kann daher nicht festgestellt werden, ob die Referenzmandate sowohl von der Zuschlagsempfängerin als auch von der Subunternehmerin nachzuweisen sind. Fest steht jedenfalls, dass die Subunternehmen zwar nicht ausdrücklich erwähnt werden, deren Mitberücksichtigung aber auch nicht explizit ausgeschlossen wird. Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem trotz offen formulierter Eignungskriterien geltend gemacht wurde, ein Einbezug Dritter in die Eignungsprüfung widerspreche der Formulierung der Eignungskriterien, festgehalten, dass die Annahme eines Ausschlusses [der Subunternehmung von der Eignungsprüfung] nicht sachgerecht wäre, da der Beizug von Subunternehmern bzw. die "Vergabe einzelner Leistungen an Dritte" in den Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich als zulässig erklärt worden sei. Ein fachlicher Leistungsausweis müsse aber insbesondere für denjenigen Leistungserbringer vorliegen, der auch tatsächlich zum Einsatz komme, sei dies nun der Offertsteller selbst oder eben ein "Dritter" (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2008.00194 vom 8. April 2009 E. 3.6.1). 7.3.3 Klarheit verschafft eine systematische Auslegung der Eignungskriterien Nrn. 1 und 3 sowie des die Eignungskriterien einleitenden Satzes - sie führt zum Ergebnis, dass der Nachweis der in Eignungskriterium Nr. 2 genannten Voraussetzung (mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio CHF) sowohl von der Zuschlagsempfängerin als auch von der Subunternehmerin erbracht werden muss. Die Gründe sind die folgenden: Der einleitende Satz nennt den Begriff „Bewerber“ - die Vergabestelle räumte selbst ein, die Ausschreibungsunterlagen hätten damit auf die verschiedenen Konsortanten und Subunternehmer abgezielt (Dossier A1 12 60 Duplik vom 11. Juni 2012 S. 3 „Zu 85“; Dossier A1 12 61 Duplik vom 21. Mai 2012 S. 3 „Zu 85“ S. 3). Des Weiteren wird im Eignungskriterium Nr. 1 explizit festgehalten, dieses müsse von der Firma inkl. Subunternehmen erfüllt werden. Demgegenüber wird in Eignungskriterium Nr. 3 die persönliche Erfahrung ausdrücklich nur für den Projektleiter verlangt. Sowohl der Einleitungssatz zu den Eignungskriterien als auch das Eignungskriterium Nr. 1 richten sich mithin unbestrittenermassen an die Zuschlagsempfängerin und an die Subunternehmerin. Das Eignungskriterium Nr. 3, das allein auf die Erfahrung des Projektleiters abstellt, hält dies explizit fest. Dies legt den Umkehrschluss nahe, dass das Eignungskriterium Nr. 2 - in Übereinstimmung mit dem Einleitungssatz zu den Eignungskriterien und ebenso wie das Eignungskriterium Nr. 1 - sowohl von der Zuschlagsempfängerin als auch von der Subunternehmerin erfüllt werden muss. Mithin hat gemäss den Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen nicht nur die Zuschlagsempfängerin, sondern grundsätzlich auch die Subunternehmerin jeweils 2 Referenzmandate in den Bereichen Leitsysteme und Kommunikationsnetzwerke in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF nachzuweisen.

- 14 - 7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine systematische Auslegung der Eignungskriterien darauf schliessen lässt, dass das Eignungskriterium Nr. 2 in casu nicht nur von der Zuschlagsempfängerin allein, sondern auch von der Subunternehmerin zu erfüllen ist. Dies fällt indes nur ins Gewicht, wenn die Aufgaben der Subunternehmerin von solcher Bedeutung sind, dass auch sie den Eignungsanforderungen zu genügen hat (dazu sogleich unter E. 8).

8. Gemäss der kantonalen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Eignung von Subunternehmern insbesondere dann zu prüfen, wenn sie mit qualitativ wesentlichen Aufgaben betraut werden. Nachfolgend ist deshalb die Frage zu beantworten, ob die Bauleitung im Rahmen der vorliegenden Mandate von solcher Bedeutung ist, dass die damit betraute Subunternehmerin die definierten Eignungskriterien, namentlich das Eignungskriterium Nr. 2, erfüllen muss. Hierzu ist jener Teil der beschaffungsgegenständlichen Leistung zu bestimmen, den die Subunternehmerin zu erbringen hat. Die Vergabestelle gliederte die Leistungen der beiden Mandate in seiner Ausschreibung in die folgenden sieben Teilbereiche auf: Projektleitung, Projektgrundlagen erarbeiten bzw. überprüfen, Ist-Zustand aufnehmen, Zukünftiges Leitsystem bzw. Netz, Migrationskonzept, Realisierung und Ausschreibung sowie Bauleitung (vgl. jeweils S. 9 von Dokument C). 8.1 Die unter Ziff. 4.8 von Dokument C genannte Bauleitung wird in casu von der Subunternehmerin ausgeübt. Die Vergabestelle macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Bauleitung sei im Rahmen der vorliegenden Mandate bloss von geringer Bedeutung, da die Überwachung der Kosten und Termine im Vordergrund stünden. Sie begründet dies mit Hinweis auf die Ziff. 3, 4.8 sowie 6.2 von Dokument C der Ausschreibungsunterlagen (vgl. Dossier A1 12 60 Duplik vom 21. Mai 2012 „Zu 87“ S. 3; Dossier A1 12 61 Duplik vom 11. Juni 2012 „Zu 86“ S. 3 f.). Hierzu ist festzuhalten was folgt: 8.1.1 Ziff. 3 von Dokument C (S. 8) stellt in einer Übersicht die beiden Projekte Netzwerk und Leitsystem schematisch dar. Dabei wird auch festgehalten, dass die örtliche Bauleitung der beiden Projekte von den bereits vergebenen oder noch zu vergebenden Einzelmandanten wahrgenommen werde. Die Vergabestelle weist in diesem Zusammenhang darauf hin, es gehe vorliegend - und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht um die Bauleitung im Sinne der SIA-Norm 108, wonach die Bauleitung grundsätzlich rund 45 % eines Projektes ausmacht. Wenngleich dieser Hinweis der Vergabestelle zutreffend ist, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die im Rahmen der Bauleitung zu erbringende Leistung sei in casu bloss von geringer Bedeutung. Hierzu bedarf es einer umfassenden Beurteilung der konkret zu erbringenden Leistungen. 8.1.2 Der Umfang der im Rahmen der Bauleitung konkret zu erbringenden Leistungen wurde jeweils in Ziff. 4.8 von Dokument C der Ausschreibungsunterlagen festgehalten (je S. 18 f.). Die Aufgaben wurden für beide Mandate weitgehend identisch formuliert. Dementsprechend sind sie im Gesamtzusammenhang von derselben Bedeutung. Die Vergabestelle hat auch diesbezüglich sieben Teilbereiche definiert. Einleitend wird unter Ziff. 4.8 darauf hingewiesen, eine der Hauptaufgaben des Mandatnehmers werde

- 15 - die Überwachung der Kosten und Termine sein. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, den Begriff der Hauptaufgabe einzig dem Teilbereich Bauleitung zuzuordnen (mithin neben der erwähnten Überwachung innerhalb der Bauleitung weitere, jedoch nicht namentlich erwähnte Hauptaufgaben zuzulassen). Viel eher ist die Formulierung „eine der Hauptaufgaben des Mandatnehmers“ jedoch so zu verstehen, dass die anderen Hauptaufgaben des Mandatnehmers nicht den Bereich der Bauleitung selber, sondern die weiteren, unter E. 8 in fine hiervor genannten Teilbereiche betreffen. Widrigenfalls würde eine explizite Hervorhebung dieser Aufgabe unter dem Obergriff „Bauleitung“ wenig Sinn machen. Ungeachtet dieser Interpretation steht aber gerade aufgrund der von der Beschwerdegegnerin hervorgehobenen Komplexität, der geographischen Überspannung und dem Umfang des Projektes sowie der sich über eine längere Zeitdauer (bis ins Jahr 2020) erstreckenden Arbeiten (Dossier A1 12 60 Replik vom

11. April 2012 S. 10 RZ 79; Dossier A1 12 61 Replik vom 11. April 2012 S. 11 RZ 78) fest, dass das Überwachen der Kosten und Termine in der Tat eine der Hauptaufgaben der beiden Gesamtprojekte darstellt, die für dessen erfolgreiche Realisierung von (mit-) entscheidender Bedeutung ist (vgl. auch E. 11.4 hiernach). 8.1.3 Unter dem Teilbereich „Kostenüberwachung“ wird sodann u.a. verlangt, der Mandatsnehmer habe sowohl die zeitliche Entwicklung als auch die Gesamtkosten zu planen und deren Einhaltung zu überwachen. Für den Fall, dass diese überschritten werden, habe der Mandatsnehmer umgehend den Oberprojektleiter/Oberbauleiter (d.h. F___________) zu informieren. In Bezug auf die ebenfalls von der Bauleitung vorzunehmende Terminüberwachung wird festgehalten, eine strikte Termin- und Fortschrittskontrolle sei für das Projekt - wobei das Gesamtprojekt gemeint sein dürfte - unabdingbar; auch diesbezüglich seien Verzögerungen unverzüglich mit der Oberbauleitung zu besprechen. Erwähnenswert ist schliesslich, dass die Bauleitung ausserdem für die Dokumentation, Administration, die Sitzungen, eine erfolgreiche Inbetriebnahme sowie ein stabiles Betriebskonzept verantwortlich ist und die Ausbildung der zukünftigen Benutzer und Betreiber des Leitsystems sicherzustellen hat. Aufgrund all dieser Aufgaben, die von dem mit der Bauleitung betrauten Unternehmen zu übernehmen bzw. auszuführen sind, steht für das Kantonsgericht fest, dass dem Einwand der Vergabestelle, die Leistung der Subunternehmerin sei in casu unbedeutend, so dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen normierten Eignungskriterien nicht genügen müsse, nicht gefolgt werden kann. 8.2 Unabhängig von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdegründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Bauleitung in casu als wichtiger Bestandteil der Mandate zu qualifizieren ist. Dies aus folgenden Gründen: 8.2.1 Die mit der Bauleitung betraute Subunternehmerin hat die Gesamtkosten des jeweiligen Projektes nicht nur zu überwachen, sondern auch zu planen. Grosses Gewicht wird auch der strikten Termin- und Fortschrittskontrolle beigemessen. Diese

- 16 - Kontroll- und Überwachungsfunktionen werden sich über eine lange Zeitperiode (einen Zeitraum von rund 8 Jahren) erstrecken. Allein die Herausforderung, die Kosten für die beiden Gesamtprojekte zu planen, stellt für sich betrachtet bereits eine der wichtigsten Aufgaben der zu vergebenden Mandate dar, zumal die Baukosten von Seiten der Beschwerdegegnerin auf rund Fr. 11.6 Mio. (Projekt Leitsystem) bzw. auf Fr. 8 bis 9 Mio. (Projekt Kommunikationsnetzwerk), insgesamt also auf rund Fr. 20 Mio., geschätzt werden. Es handelt sich also um nicht unbedeutende Beträge; Fehlkalkulationen fallen dabei schnell ins Gewicht. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Berechnung und Kontrolle von Kosten und Terminen gerade bei Aufträgen der vorliegenden Art, die mandatsübergreifend mit anderen Projekten verknüpft sind und über eine längere Zeitspanne hinweg realisiert werden, besonders wichtig sind. Die Fortführung anderer Arbeiten ist von der Einhaltung der angestrebten Termine abhängig bzw. mit diesen eng verknüpft. Abweichungen davon schlagen finanziell zu Buche. Diese Tatsache wird in casu dadurch verdeutlicht, dass die Bauleitung bei Kostenüberschreitungen oder Terminverzögerungen direkt den mandatsfremden Oberprojektleiter/Oberbauleiter - und nicht bloss den Projektleiter - zu informieren hat. Überdies zeugt der Umstand, dass die Ziffn. 6.2 bis 6.10 von Dokument C ausschliesslich von Koordinationsfragen handeln und namentlich in den Ziffn. 6.5 und 6.6 die Koordinationssitzungen näher umschrieben werden, offensichtlich von der Bedeutung, welche die Vergabestelle diesen Aufgaben im Gesamtkontext beimisst. Für die vorliegend zu beurteilende Frage fällt dabei ins Gewicht, dass die mit der Bauleitung betraute Unternehmung gemäss Ziff. 4.8.7 von Dokument C neben der Gesamtkosten- und Terminplanung sowie deren Überwachung auch für das Erstellen eines Sitzungskonzeptes verantwortlich ist: Dieses soll eine optimale Projekttransparenz für den Auftraggeber sicherstellen und damit auch in dieser Hinsicht die Einhaltung der Kosten und Termine gewährleisten. 8.2.2 Im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Mandatsnehmer gemäss Ziff. 6 von Dokument C ist im Speziellen auf Ziff 6.12 hinzuweisen. Diese handelt vom Leistungsumfang der Systemlieferanten: Neben einer summarischen Aufzählung der Leistungen werden zwei Leistungen, nämlich die „Dokumentation“ und die „Ausbildung des Personals“, explizit unter einem eigenen Titel genannt und näher umschrieben, wobei die Bedeutung der Leistung „Dokumentation“ in Ziff. 6.11 von Dokument C noch einmal verdeutlicht wird. Entscheidend ist nun, dass eben diese explizit erwähnten Leistungen gemäss Ziff. 4.8.4 und Ziff. 4.8.5 von Dokument C ebenfalls von der mit der Bauleitung betrauten Unternehmung auszuführen sind. 8.2.3 Daneben ist die Bauleitung gemäss den Ziffn. 4.8.3 - 4.8.5 für die Inbetriebnahme und den Betrieb, die Dokumentation sowie die Ausbildung und damit für die Realisierung der finalen Phase der Projekte zuständig. Auch hierbei handelt es sich - unbesehen der übrigen Aufgaben - um einen wichtigen Schritt im Rahmen der Gesamtleistung beider Mandate: Einerseits lässt sich erst in diesem Verfahrensstadium beurteilen, ob das Projekt entsprechend den gesetzten Zielen und Vorgaben umgesetzt wurde. Andererseits gewährleistet erst die Inbetriebnahme und Ausbildung des Personals dessen definitiven und langfristigen Erfolg.

- 17 - Erwähnenswert ist - neben dem Umstand, dass den hiervor genannten Leistungen im Rahmen beider Mandate ohnehin schon (mit-)entscheidende Bedeutung zukommt - überdies die Tatsache, dass diese Leistungen in direktem Zusammenhang zu den unter Ziff. 4.7 von Dokument C genannten Leistungen stehen; ihnen dementsprechend besonderes Gewicht beizumessen ist. 8.2.4 Stellvertretend für die Wichtigkeit und Bedeutung der von der Bauleitung zu übernehmenden Leistungen ist schliesslich festzuhalten, dass in den im Amtsblatt publizierten Ausschreibungen in Bezug auf die detaillierten Aufgabenbeschriebe jeweils explizit festgehalten wurde, die Mandate würden neben der Projektierung - für welche die Zuschlagsempfängerin vorgesehen ist - den Bau und die Inbetriebnahme des Leitsystems sowie die Betreuung der ausgeschriebenen Arbeiten ausschreiben. Sowohl die Inbetriebnahme als auch die Betreuung der Mandate in Form der Termin- und Kostenüberwachung, der Erstellung eines Sitzungsprotokolls zur Sicherstellung der Projekttransparenz, der laufenden Dokumentation sowie der Ausbildung des Personals sind allesamt Aufgaben, welche in beiden Mandaten die Subunternehmerin auszuführen hätte. 8.3 Zusammenfassend ist in Bezug auf die Bedeutung der Leistungen der Subunternehmerin im Rahmen der beiden Mandate Leitsystem sowie Kommunikationsnetzwerk festzuhalten, dass die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Bauleitung auszuführen sind, sowohl für sich betrachtet als auch in der Summe und vor dem Hintergrund der Gesamtprojekte von entscheidender Bedeutung sind. Die Subunternehmerin ist in casu sowohl mit qualitativ als auch quantitativ wesentlichen Aufgaben betraut, weshalb deren Eignung in Form des Nachweises von Referenzen geprüft werden muss. Nur so ist der fachliche Leistungsausweis gewährleistet und in diesem Sinne Gewähr für eine ordentliche Auftragserfüllung desjenigen Unternehmens gegeben, das die spezifische Leistung tatsächlich erbringen soll. Daraus folgt, dass die Subunternehmerin vorliegend gemäss den definierten Eignungskriterien zumindest Erfahrung in den in casu vorgesehenen Aufgaben im Bereich von Leitsystemen und Kommunikationsnetzwerken nachzuweisen hat. Andernfalls wäre keine Gewähr für eine ordentliche Auftragserfüllung gegeben. In diesem Sinne bekräftigte die Vergabestelle in ihren Beschwerdeantworten vom

11. April 2012 jeweils, der Bauherr habe grossen Wert darauf gelegt, dass bei der Ausführung des komplexen Vorhabens - worunter die Inbetriebnahme und Betreuung ohne Zweifel zu subsumieren sind - sehr erfahrene Ingenieurbüros eingesetzt werden. Diesen Nachweis hat die Subunternehmerin vorliegend in Bezug auf die von ihr zu erbringenden Leistungen nicht erbracht. Ihr ist die Befähigung zur Planung von Gesamtkosten, zur fachgerechten Durchführung von Termin-, Fortschritt- und Kostenkontrollen bzw. zur rechtzeitigen Feststellung einer diesbezüglichen Abweichung sowie zur Inbetriebnahme, Ausbildung des Personals und der finalen Realisierung von Projekten dieser Grösse abzusprechen. Vorliegend handelt es sich nämlich - und darin sind sich sämtliche Parteien einig - um anspruchsvolle, vergleichsweise grosse Projekte; nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zählen die ausgeschriebenen Autobahn-Leitsysteme bzw. Kommunikationsnetzwerke zu den grössten, die je in der Schweiz gebaut wurden. Die Zuschlagsempfängerin belegt die

- 18 - Erfüllung der Eignungskriterien durch ihre Subunternehmerin in ihrem Angebot zu Handen der Vergabestelle nicht. Im Gegensatz dazu hat die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Eignungskriterien mittels Angabe einschlägiger Referenzen (unter Angabe des Auftragsvolumens sowie des Zeitrahmens der Realisierung der verschiedenen Projekte) klar und übersichtlich aufgezeigt. Indem die Vergabestelle sich über diesen Umstand hinweggesetzt und den Auftrag dessen ungeachtet der Zuschlagsempfängerin - und nicht der Beschwerdeführerin - vergeben hat, hat sie ihr Ermessen qualifiziert überschritten. Die Vergabestelle selbst hat die Anforderungen an die Erfüllung der Eignungskriterien hoch geschraubt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Bedeutung der zu vergebenden Arbeiten hätte sie die Erfüllung der Eignungskriterien durch die Subunternehmerin nicht ungeprüft als gegeben betrachten dürfen.

9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund einer systematischen Auslegung der Eignungskriterien in casu davon auszugehen ist, dass die in Eignungskriterium 2 verlangten Referenznachweise auch in Bezug auf die Subunternehmerin Geltung haben. Aufgrund einer Analyse der Leistungen, welche die Subunternehmerin in casu auszuführen hätte, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass dieselben im Rahmen des Gesamtmandates nicht von sekundärer Bedeutung sind. Im Gegenteil: Die von der Subunternehmerin im Rahmen der Bauleitung zu erbringenden Leistungen sind mitentscheidend für eine erfolgreiche Realisierung des ausgeschriebenen Projekts. Eine Prüfung der eingereichten Angebote der Zuschlagsempfängerin einerseits sowie der Beschwerdeführerin andererseits im Lichte der hiervor dargelegten Erwägungen zeigt auf was folgt: 9.1 Ein Blick in das Angebot der Zuschlagsempfängerin (insbesondere in die Beilage 4) legt offen, dass sie die Erfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Eignungskriterien nicht nachgewiesen hat. Der Rubrik „Berufserfahrung“ der beiden Mitarbeiter G___________ und H___________ lässt sich weder entnehmen, in welcher Zeit die als Referenzen aufgeführten Projekte realisiert wurden noch in welchem Rahmen sich das Auftragsvolumen bewegt. Auch eine Konsultation der Homepage der Subunternehmerin vermag diesbezüglich keine Klarheit zu schaffen. Angesichts der Tatsache, dass die Zuschlagsempfängerin einen wichtigen Teil der Mandate - zur Erinnerung: die Bauleitung, welche die Kostenplanung und - überwachung, die Terminplanung und -überwachung, die Inbetriebnahme und den Betrieb, die Ausbildung, die Dokumentation, die Administration und die Sitzungen umfasst - auf die Subunternehmerin zu übertragen gedenkt, ist dies ungenügend. Es wäre an der Zuschlagsempfängerin gewesen, nicht nur ihre eigenen Referenzen offen zu legen, sondern auch aufzuzeigen, dass auch die Subunternehmerin die erforderlichen Eignungskriterien erfüllt. 9.2 Die Referenzen der Beschwerdeführerin sind in ihren Angeboten einlässlich dokumentiert. Dem Anhang 8 der Beilage 3 ihrer Angebote kann entnommen werden, dass sie in den vergangenen rund 10 Jahren bereits mehrere übergeordnete Leitsysteme auf Autobahnen realisiert hat. Das realisierte Ingenieurvolumen überstieg die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten 0.25 Mio. CHF jeweils um ein Vielfaches. Auch den Zeitvorgaben („[…] in den vergangenen 5 Jahren […]“) wird die

- 19 - Beschwerdeführerin ohne Weiteres gerecht, sind doch unter anderem die Realisierung übergeordneter Leitsysteme für Autobahnen in den Jahren 2002-2009 dokumentiert. 9.3 Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die Zuschlagsempfängerin die Referenznachweise für die Subunternehmerin nicht erbracht hat. Dementsprechend hätte die Vergabestelle die Zuschlagsempfängerin mangels Eignungsnachweises der Subunternehmerin aus dem Verfahren ausschliessen müssen (E. 5.2 hiervor). Angesichts der Tatsache, dass die Vergabestelle in ihren Eignungskriterien explizit festgehalten hat, dass die Bewerber mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio CHF nachweisen müssen, kann nicht mehr von angemessener Ermessensausübung die Rede sein, wenn die Vergabestelle den Auftrag einer Zuschlagsempfängerin respektive Subunternehmerin erteilt, die diesen Nachweis eben gerade nicht erbringt, weder in Bezug auf das Ingenieurvolumen noch in Bezug auf die Aktualität der Referenzen. Die Vergabestelle hat dadurch, dass sie sich im Rahmen der Vergabe über die von ihr festgesetzten Eignungskriterien hinweggesetzt hat, ihr Ermessen überschritten. Die Beschwerde ist demnach sowohl in Bezug auf das Projekt Leitsystem (A1 2012 60) als auch in Bezug auf das Projekt Kommunikationsnetzwerk (A1 2012 61) gutzuheissen.

10. Die Beschwerdeführerin hat in der Hauptsache den Antrag gestellt, dass die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben und der Zuschlag gerichtlich direkt der Beschwerdeführerin zu erteilen sei. In casu liegen keine Gründe vor, die eine neue Durchführung des Vergabeverfahrens bedingen würden. Die Zuschlagsempfängerin hat - abgesehen vom Begehren, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Einsicht in die Offertunterlagen der Zuschlagsempfängerin zu gewähren sei - keine Anträge gestellt. Die übrigen Anbieterinnen (abgesehen von der Beschwerdeführerin) haben den Zuschlag nicht angefochten. Deshalb rechtfertigt es sich, die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Zuschläge sowohl in Bezug auf das Leitsystem (A1 12 60) als auch in Bezug auf das Kommunikationsnetzwerk (A1 12 61) direkt der zweitrangierten Beschwerdeführerin zu erteilen.

11. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Deshalb werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben. 11.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert

- 20 - und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 4 000.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung wird dem Staat auferlegt.

Demnach erkennt das Kantonsgericht

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Verfahren A1 12 60 und A1 12 61 werden vereinigt. 2. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (A2 12 66 und A2 12 67) fallen als gegenstandslos geworden dahin. 3. Die angefochtenen Vergabeentscheide werden aufgehoben und der Zuschlag sowohl in Bezug auf das Projekt Leitsystem (A1 2012 60) als auch in Bezug auf das Projekt Kommunikationsnetzwerk (A1 2012 61) der Beschwerdeführerin erteilt. 4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4 000.-- zugesprochen. 6. Der vorliegende Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der Zuschlagsempfängerin und der Vergabestelle schriftlich mitgeteilt.

- 21 - Sitten, 4. Oktober 2012

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 12 60 A1 12 61

URTEIL VOM 4. OKTOBER 2012

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery

in Sachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde der

X__________, vertreten durch Rechtsanwälte A_________ und B_________

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis

und

Y__________, vertreten durch Rechtsanwälte C_________ und D_________

(Arbeitsvergabe)

- 2 - Sachverhalt

A. Zur Projektierung eines neuen Leitsystems auf der bestehenden und der zukünftig zu erstellenden Nationalstrasse A9 sowie auf der Kantonsstrasse schrieb das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt, Amt für Nationalstrassenbau (Vergabestelle), im Amtsblatt Nr. 29 vom 22. Juli 2011 das Projekt „xxx - Leitsystem A9 VS“ (Projekt Leitsystem) im offenen Verfahren aus. Die Arbeiten umfassten neben der Projektierung auch die Lieferung, den Bau und die Inbetriebnahme des kantonsweiten Leitsystems sowie die Betreuung der ausgeschriebenen Arbeiten. Gleichzeitig schrieb die Vergabestelle das Projekt „xxx - Kommunikationsnetzwerk A9 VS“ (Projekt Kommunikationsnetzwerk) aus, welches die Projektierung eines neuen, für den ganzen Kanton einheitlichen Kommunikationsnetzwerks in Bezug auf die bestehende und noch zu bauende Nationalstrasse A9 sowie die Kantonsstrasse vorsah. Auch dieses Mandat umfasste neben der Projektierung die Lieferung, den Bau und die Inbetriebnahme des kantonsweiten Kommunikationsnetzwerkes sowie die Betreuung der ausgeschriebenen Arbeiten. Angebote waren für beide Beschaffungsobjekte per Einschreiben, in deutscher Sprache, vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und versehen mit der Aufschrift „Mandat xxx- Leitsystem A9 VS“ bzw. „Mandat xxx - Kommunikationsnetzwerk A9 VS“ bis Freitag, 9. September 2011, bei der Vergabestelle einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass unvollständige, zu spät eingereichte oder nicht rechtsgültig- und originalunterzeichnete sowie falsch adressierte Angebote nicht berücksichtigt würden. Ferner gab die Vergabestelle im Rahmen beider Ausschreibungen identische Eignungskriterien, die für die Bewertung nach den Zuschlagskriterien zu erfüllen waren, bekannt:

1. Erfahrung der Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung BSA für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen.

2. Mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Netzwerk in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF.

3. Persönliche Erfahrung des Projektleiters (mindestens 2 Jahre Erfahrung).

4. Nachweis über die Verfügbarkeit der eingesetzten Personen.

Die Vergabestelle publizierte als gewichtete Zuschlagskriterien den Preis mit 30 %, die Referenzen der Schlüsselpersonen in Projekt- und Bauleitung von Netzwerken im BSA Umfeld für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen mit 30 %, Auftragsanalyse und Vorgehensvorschlag mit 10 %, QM und Projektorganisation mit 10 %, Plausibilität des Angebots mit 10 % sowie die Qualität der Angebotsunterlagen mit 10 %. Die Hauptkriterien wurden schliesslich auf der Grundlage von Unterkriterien mit den Noten 1 bis 4 benotet, wobei die Note 1 die schlechteste und die Note 4 die beste Bewertung symbolisierte. Die Unterkriterien konnten dem Dokument A der abgegebenen Ausschreibungsunterlagen entnommen werden und waren für beide Projekte jeweils identisch (jeweils Ziff. 3.7.1, S. 16). Daneben definierte die Vergabestelle für beide Projekte allgemeine Richtlinien und Anforderungen, die sie jeweils im Dokument C festhielt. Sie nahm keine telefonischen Anfragen entgegen. Sie fixierte jedoch als Termin für schriftliche Fragen für beide Projekte den 12. August 2011. Überdies

- 3 - sicherte die Vergabestelle zu, die eingereichten Fragen allen Submittenten gemeinsam mittels Rundschreiben bis Freitag, 26. August 2011 zu beantworten. Ohne ausdrückliche gegenteilige Mitteilung würden die Angebote bis 12 Monate nach Angebotseingabe verbindlich bleiben; die Angebotseröffnung würde am 21. September 2011 erfolgen. B. Mit Schreiben vom 17. August 2011 beantwortete die Vergabestelle schriftlich die eingegangenen Fragen der Submittenten bezüglich der beiden Projekte. Die Offertöffnung fand wie vorgesehen am 21. September 2011 statt. Es wurden jeweils 6 Angebote registriert, wobei die Angebote in beiden Projekten von denselben Anbietern stammten, darunter in Bezug auf das Projekt Leitsysteme jenes der X__________, über Fr. 886 652.30 und jenes der Y__________, über Fr. 1 254 461.30 sowie in Bezug auf das Projekt Kommunikationsnetzwerk jenes der X__________, über Fr. 651 436.60 und jenes der Y__________, über Fr. 774 152.65. Anhand der Bewertungskriterien sprach die Vergabestelle - nach vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes für Strassen vom 16. Februar 2012 - die Aufträge zum offerierten Preis der Y__________ (Zuschlagsempfängerin) zu. Die Verfügungen wurden am 14. März 2012 eröffnet. Die Vergabeentscheide wurden im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 publiziert. Auf Verlangen erläuterte die Vergabestelle mit E-Mail vom 23. März 2012 die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung der X__________. C. Die X__________ (Beschwerdeführerin) reichte gegen die Zuschlagsverfügungen vom 14. März 2012 am 26. März 2012 zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Kantonsgericht des Kantons Wallis (Kantonsgericht) ein (die eine in Sachen Leitsystem A1 2012 60 und die andere in Sachen Kommunikationsnetzwerk A1 2012 61). In beiden Verfahren stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. In prozessualer Hinsicht: Es sei dem Beschwerdegegner superprovisorisch und bis zum Entscheid über das in der nachfolgenden Ziff. 2 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung zu verbieten, den streitbetroffenen Zuschlag umzusetzen, sei es durch Vertragsschluss, sei es durch faktische Annahme von Erfüllungshandlungen oder andere rechtlich oder faktisch präjudizierende Handlungen.

2. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerdegegner zur Hinterlage sämtlicher Akten des streitbetroffenen Vergabeverfahrens gerichtlich aufzufordern, und es sei der Beschwerdeführerin im gesetzlich zulässigen Umfang, das heisst soweit nicht erwiesenermassen schützenswerte und erwiesenermassen überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Zuschlagsempfängerin dagegen sprechen, Einsicht in sämtliche Verfahrensakten des Beschwerdegegners betreffend das streitbetroffene Vergabeverfahren zu gewähren, insbesondere in alle Akten, welche Aufschluss geben über die Bewertung (Hergang, involvierte Personen, Motive der Benotungen etc.) der Offerte der Beschwerdeführerin und über die Bewertung der Offerte der Zuschlagsempfängerin unter allen nichtpreislichen Zuschlagskriterien.

4. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerdeführerin nach Eingang einer allfälligen ersten Stellungnahme des Beschwerdegegners (oder der Zuschlagsempfängerin) zu den prozessualen Anträgen (und allenfalls zur Sache) eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme noch vor der Fällung

- 4 - des Entscheids über das vorstehend unter Ziff. 2 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung einzuräumen.

5. In der Hauptsache: Es sei die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben, und es sei der Zuschlag gerichtlich direkt der Beschwerdeführerin zu erteilen.

6. In der Hauptsache: Eventualiter zu 5.: Es sei die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben, und es sei die Angelegenheit mit gerichtlichen Anordnungen im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

7. In der Hauptsache: Subeventualiter zu 5.: Es sei in dem Fall, in dem der vorliegenden Beschwerde nicht bis zum Sachentscheid aufschiebende Wirkung zukommen sollte und der Beschwerdegegner den zuschlagsgegenständlichen Beschaffungsvertrag nach Eintritt der entsprechenden Erlaubnis, aber noch vor dem Sachentscheid, schon abgeschlossen haben sollte, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung festzustellen.

8. Im Hinblick auf die Kostenverlegung: Es seien der Beschwerdeführerin keine Verfah-renskosten aufzuerlegen, und es sei die Beschwerdeführerin zu keiner Leistung von Parteientschädigungen zu verpflichten.

9. Im Hinblick auf die Kostenverlegung: Es sei der Beschwerdegegner (sowie im Falle einer förmlichen Verfahrensbeteiligung: die Zuschlagsempfängerin) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten; zu diesem Zwecke sei der unterzeichnete Rechtsvertreter vor der Fällung des Kostenentscheides zur Einreichung einer Honorarnote einzuladen.

Die Beschwerdeführerin machte zusammenfassend eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes geltend. Die Vergabestelle habe die Bewertung der Offerten in Bezug auf die nichtpreislichen Zuschlagskriterien rechtswidrig - weil entweder ermessensüberschreitend oder im Quervergleich mit der Bewertung anderer Offerten allenfalls ermessensmissbräuchlich - vorgenommen. D. Das Kantonsgericht verfügte am 28. März 2012, dass alle Vollziehungsvorkehren (insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe) zu unterlassen seien, bis es über die Gesuche um aufschiebende Wirkung entschieden habe. E. Am 10. April 2012 reichte die Vergabestelle die amtlichen Akten ein und beantragte tags darauf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Als Begründung führte sie zusammenfassend aus, sie habe bei den Vergaben weder ihr Ermessen überschritten noch willkürlich oder diskriminierend gehandelt. Die Aufträge seien im pflichtgemässen Ermessen vergeben worden. Zur Untermauerung erläuterte sie die Benotung der von der Beschwerdeführerin jeweils gerügten sowie weiterer Unterkriterien. Die Zuschlagsempfängerin ihrerseits begehrte mit Schreiben vom 20. April 2012 an, der Beschwerdeführerin sei keine Einsicht in ihre Offertunterlagen zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 26. April 2012 gewährte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin (beschränkte) Einsicht in die Akten. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Mai 2012 in beiden Verfahren ihre Replik ein, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 26. März 2012 festhielt. In ihren Begründungen machte die Beschwerdeführerin neu geltend, die Zuschlagsempfängerin (respektive insbesondere ihre Subunternehmerin, die

- 5 - E_________, der sie unter anderem die Bauleitung zu übertragen beabsichtigte) erfülle die Eignungskriterien nicht, weshalb sie vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 äusserte sich die Zuschlagsempfängerin zum Vorwurf, dass sie die Eignungskriterien für die Teilnahme am Vergabeverfahren nicht erfülle. Die Vergabestelle reichte ihre Dupliken am 21. Mai 2012 (im Verfahren A1 12 61) respektive am 11. Juni 2012 (für das Verfahren A1 12 60) ein. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1.1 Die Zuschlagsverfügungen der Vergabestelle sind Verfügungen im Sinne von Art. 15 Abs. 1bis der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB; SGS/VS 726.1) und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6; vgl. Art. 15 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 [GIVöB; SGS/VS 726.1]), gegen die nach Art. 16 Abs. 2 GIVöB innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann. Die Vergabestelle ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a GIVöB und sie hat das offene Verfahren nach Art. 9 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die VöB sind vorliegend anwendbar (vgl. auch Art. 39 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [SR 725.111]). 1.2 Die anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Gemäss Art. 15

f. GIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation ergänzend anzuwenden (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, 2. A., Zürich/Basel/Genève 2007, N. 850). Demzufolge ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dabei ist die formelle Beschwer gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte. Zudem muss auch eine materielle Beschwer vorliegen, d.h. der angefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung unmittelbar treffen, für sie in ihrer Wirkung direkt nachteilig sein, und die Gutheissung ihr einen direkten und aktuellen Vorteil bringen. Die Partei muss also in diesem Sinne an der Abänderung interessiert sein (Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss. Fribourg 2004, N. 400, mit Hinweisen; Alexis Leuthold, Offertverhandlungen in öffentlichen Vergabeverfahren, Diss. Fribourg 2009, N. 785 ff.; BGE 120 II 5 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts B 69/04 und B 70/04 vom 19. August 2005, E. 2; vgl.

- 6 - Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 20111, E. 1.2.1, A1 09 107 vom

31. Juli 2009, E. 2, A1 09 97 vom 17. Juli 2009, E. 2, A1 08 81 vom 11. Juli 2008, E. 2, A1 08 84 vom 11. Juli 2008, E. 2, und A1 06 146 vom 24. November 2006, E. 2). 1.3 Gemäss heute gefestigter Praxis des Kantonsgerichts ist der in einem Vergabeverfahren abgewiesene Anbieter zur Anfechtung des Zuschlags nur legitimiert, wenn er bei Gutheissung seiner Beschwerde eine realistische Chance hat, mit seinem Angebot zum Zuge zu kommen oder wenn er eine neue Ausschreibung der Submission herbeiführen kann, so dass er die Möglichkeit erhält, ein neues Angebot einzureichen (Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 2011, E. 1.2.1, A1 10 6 vom 30. April 2010 E. 2, A1 08 81 vom 11. Juli 2008, E. 2.2, A1 09 107 vom

31. Juli 2009, E. 2.2, und A1 09 97 vom 17. Juli 2009, E. 2.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2D_50/2009 vom 25. Februar 2010, E. 1.2, 2C_107/2007 vom

22. Januar 2008, E. 1.2, und 2D_22/2008 vom 23. Mai 2008, E. 1.1). Ist sein Angebot im Voraus chancenlos und kommt auch keine neue Ausschreibung in Frage, kann ihm die Aufhebung des angefochtenen Entscheides keinen Vorteil verschaffen - er ist demzufolge nicht zu dessen Anfechtung legitimiert. Andernfalls würde ein Verfahrensleerlauf drohen (Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 2003, S. 11 ff.; Alexis Leuthold, a.a.O., N. 796 ff.; Christoph Jäger, Öffentliches Beschaffungsrecht, in: Markus Müller/Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, Bern 2008, S. 790 f., N. 159 f.; Adrian Hungerbühler, Das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz in Vergabesachen, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 360, N. 31; Dominik Kuonen, Das Einladungsverfahren im öffentlichen Beschaffungsrecht, Diss. Bern 2005, S. 225 f.; Urteil des Bundesgerichts 2P.176/2003 vom 6. Februar 2004, das jenes des Verwaltungsgerichts Luzern vom

15. Mai 2003 bestätigte; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2002.00397 vom 9. Juli 2003; a.M. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 856; Urteil des Verwaltungsgerichts Waadt GE 2001/0032 vom 22. Juni 2001). 1.4 Die Beschwerdeführerin liegt in beiden Verfahren in der Gesamtbewertung an zweiter Stelle und fordert, den Zuschlag jeweils ihr zu erteilen. Sie ist somit durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).

2. Die Beschwerdeführerin hat die Vereinigung der Verfahren A1 12 60 und A1 12 61 beantragt (Beschwerden vom 26. März 2012 i.S. A1 12 60 sowie A1 12 61 Ziff. 1 und 2). Die Vergabestelle führte in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2012 aus, dass sie eine getrennte Behandlung beider Verfahren vorziehe, da die Mandate nicht der gleichen Dringlichkeit unterlägen und auch technisch nicht gleich geartet seien (Stellungnahme der Vergabestelle vom 11 April 2012 zu Ziff. I./2.). Gemäss Art. 11b VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts rechtfertigt allein die technisch

- 7 - unterschiedliche Artung es nicht, die Verfahren gesondert weiterzuführen. Entscheidend sind vielmehr die rechtlichen Fragen, die nach einer Beantwortung verlangen. Diese decken sich grossenteils. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahren A1 12 60 und A1 12 61 zu vereinigen und beide Beschwerden im vorliegenden Entscheid zu beurteilen (vgl. auch Urteile des Kantonsgerichts A1 11 153/172 vom

10. Mai 2012 E. 5, A2 10 166/167 vom 22. März 2010, A1 07 121/122 vom

9. November 2007 E. 2).

3. In ihren Beschwerden vom 26. März 2012 hat die Beschwerdeführerin jeweils ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um andere Massnahmen gemäss Ziff. 1-4 der Rechtsbegehren gestellt (A2 12 66 und A2 12 67). Mit Verfügungen vom 28. März 2012 ordnete das Kantonsgericht an, dass alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen seien, bis das Gericht über die Gesuche entschieden habe. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Sache selbst werden diese Gesuche gegenstandslos, weshalb darauf nicht mehr näher einzutreten ist.

4. Aus Art. 16 IVöB bzw. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger Rechtsprechung ab, dass es nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen muss, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll. In casu muss die Beschwerdeführerin mithin in ihrer Eingabe dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden (Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 2011, E. 3, A1 09 107 vom 31. Juli 2009, A1 09 103 vom 24. Juli 2009 und A1 02 145 vom 7. Februar 2003). Zudem kommt den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (ZBl 2000, S. 267; Urteile des Bundesgerichts 2P.230/2006 vom 05. März 2007 E. 3.2 und 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 2011, A1 09 107 vom 31. Juli 2009 und A1 08 164 vom 28. November 2008). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann. Es muss sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken und darf die Angemessenheit nicht einbeziehen. Praktisch ist die Kognition des Kantonsgerichts insoweit auf Willkür beschränkt (vgl. BGE 125 II 86 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 1.3 und 2P.85/2001 vom 06. Mai 2002 E. 3.2).

5. Die Beschwerdeführerin stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass die Zuschlagsempfängerin die geforderten Eignungskriterien nicht erfülle. Insbesondere den Eignungskriterien Nrn. 1 und 2 genüge zwar die Zuschlagsempfängerin selbst, nicht aber die Subunternehmerin, die mit der Ausführung der Projekt- und Bauleitung beauftragt worden sei (eingehender dazu weiter unten, E. 7.2). Das sei ungenügend. In

- 8 - einem ersten Schritt sind deshalb die Eignungskriterien im Allgemeinen (E. 5.1) sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichterfüllung (E. 5.2) aufzuzeigen. In einem zweiten Schritt fächert das Kantonsgericht die Eignungsanforderungen auf, welche die Rechtsprechung spezifisch in Bezug auf Subunternehmer ausgearbeitet hat (E. 6). 5.1 Das Submissionsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VöB betreffen sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3803/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1.3 mit Hinweisen; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O, N. 347, 403 ff.). Die Vergabebehörde legt die für den betreffenden Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise (Art. 12 VöB). Wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (ZBl 100/1999, S. 381 f.) steht ihr dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. h VöB). Dabei wird der Nachweis auf jene Eignungskriterien beschränkt, die für die Anbieterin oder den Anbieter wesentlich sind, um den betreffenden Auftrag erfüllen zu können (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 24. März 2010 E. 4.1). Demgegenüber dienen Zuschlagskriterien der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Art. 31 VöB). Sie werden von der Vergabebehörde ebenfalls entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. k VöB; vgl. RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 381 f.; VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 5a = ZBl 101/2000, S. 273). 5.2 Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien. Nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 VöB wird ein Anbieter vom Vergabeverfahren insbesondere ausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlags beispielsweise die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. a), mit der Bezahlung der Steuern oder Sozialabgaben und -beiträge Probleme hat (lit. d) oder sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen (lit. i). Zudem sind gemäss Art. 23 Abs. 2 VöB bei der Vergabe von Aufträgen nur Angebote von Anbietern zu berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder (bei deren Fehlen) die branchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten der auszuführenden Arbeiten oder am Geschäfts- oder Wohnsitz des Anbieters in der Schweiz gelten. Neben der Nichterfüllung eines Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines unvollständigen Angebots einen Ausschlussgrund dar (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB). Der Ausschluss aus dem Verfahren ist in diesem Fall allerdings - wegen des Verbots des überspitzten Formalismus - nur bei einem wesentlichen Mangel gerechtfertigt. Untergeordnete

- 9 - Mängel berechtigen nicht zum Ausschluss von der Teilnahme (vgl. RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999, Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000 S. 266 f.; VGr 17. Februar 2000 BEZ 2000 Nr. 25 E. 8b).

6. Nachfolgend sind - wie bereits ausgeführt - nicht die Eignungskriterien im Allgemeinen von Interesse, sondern insbesondere die Eignungsanforderungen, denen Subunternehmen zu unterstellen sind. Um die Eignungskriterien von Subunternehmen herauskristallisieren zu können, ist die Rechtsprechung der kantonalen Gerichte sowie des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen: 6.1 Im Zwischenentscheid xxxxx vom 23. Juni 2010 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) zu befassen. Gegenstand der Beschaffung waren die Dienstleistungen, die zur Beratung und Unterstützung der EAV bei der Vorbereitung und Durchführung der Überführung des Eigentums am Profitcenter Alcosuisse in eine vom Bund unabhängige Trägerschaft notwendig waren. Die Beschwerdeführerin „A AG“ wehrte sich gegen den Standpunkt der Vergabebehörde, dass das Eignungskriterium Nr. 2.5 nicht bloss von der Beschwerdeführerin erfüllt werden müsse, sondern auch von den Subunternehmerinnen. Sie machte geltend, im Gegensatz zur Angebotseingabe bei Bietergemeinschaften müssten bei Subunternehmen lediglich diejenigen Nachweise erbracht werden, welche mit der Erbringung ihres Leistungsanteils in direktem Zusammenhang stünden. Hierzu hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Anforderungen, welche an die Leistungsfähigkeit von Subunternehmen zu stellen seien, nach dem konkreten Auftrag und dem vom Subunternehmer zu erbringenden Teil der beschaffungsgegenständlichen Leistung richteten. Es sei durchaus möglich, dass auch die Eignung von Subunternehmen, die wesentliche Leistungsteile erbringen, anhand von Nachweisen geprüft werden könne (E. 3.1.3; ähnlich das Urteil des Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2). Jedenfalls sei für den Fall, dass der Subunternehmer mit insbesondere qualitativ wesentlichen Aufgaben betraut sei, keine Gewähr für eine ordentliche Auftragserfüllung geboten, wenn lediglich der Generalunternehmer den entsprechenden Nachweis zu erbringen vermöge. Andernfalls könne bei einer rein formalen Betrachtungsweise der Angebote die Qualitätsgewähr im Ergebnis umgangen werden, was den Zielen des Vergaberechts zuwiderlaufe. Es müsse daher möglich sein, auch die Eignung von Subunternehmen, die wesentliche Leistungsteile erbringen, anhand von Nachweisen zu überprüfen (E. 3.1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2, 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht schloss aus diesen Überlegungen, dass im konkreten Fall der Eignungsnachweis in Bezug auf die Subunternehmerin einzig davon abhänge, ob dieselbe einen derart wesentlichen Teil der Leistung erbringe, dass zum Darlegen ihrer fachlichen Eignung ein Qualitätsmanagementsystem (als Kriterium) rechtskonform erscheine (E. 3.5.1). 6.2 In dieselbe Richtung argumentierte das Verwaltungsgericht Zürich, in dem es im Entscheid VB.2004.00562 festhielt, es liege im Ermessen der Vergabestelle, ob und in welchem Umfang Referenzen eines Subunternehmers berücksichtigt würden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Fachkenntnisse und die Erfahrung der

- 10 - Subunternehmer uneingeschränkt Berücksichtigung fänden (E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011, E. 5.3). Im Entscheid VB.2009.00047 vom 26. August 2009 führte es weiter aus, die Nennung der Subunternehmerin sei zwingend erforderlich und im Hinblick auf die Gültigkeit des Angebotes relevant, da es sich bei ihrer Leistung sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht um einen wesentlichen Teil des ausgeschriebenen Auftrags handle (E. 2.1). 6.3 Schliesslich hielt das Berner Verwaltungsgericht in seinem Entscheid 100.2010.183 vom 16. September 2010 (publiziert in BVR 2011 S. 228) unter Hinweis auf den Entscheid VB.2008.00194 vom 8. April 2009 des Verwaltungsgerichts Zürich in E. 3.6.1 fest, dass es widersprüchlich wäre, einerseits in den Ausschreibungsunterlagen Subunternehmen zuzulassen, die Eignung dann aber ausschliesslich bei der Anbieterin zu prüfen. Der Sinn und Zweck des Beizugs von Drittunternehmungen bestehe ja gerade darin, dass von deren Fachwissen, Leistungsfähigkeit und Erfahrung profitiert werden könne. Der fachliche Leistungsausweis müsse insbesondere für das Unternehmen vorliegen, das die Leistung tatsächlich erbringe. Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht sachgerecht. Werde ein Auftrag im Wesentlichen unter Beizug einer Subunternehmerin ausgeführt, liege es im Interesse der Vergabebehörde, Gewissheit über deren Eignung zu haben und entsprechende Nachweise zu verlangen. 6.4 Die zitierte Rechtsprechung lässt sich nach dem Gesagten dahingehend zusammenfassen, dass ein Subunternehmen jedenfalls dann die Eignungskriterien zu erfüllen und den Eignungsnachweis zu erbringen hat, wenn seine Leistung einen wesentlichen Bestandteil des Vergabemandates ausmacht.

7. Hiernach sind die erörterte Lehre und Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Unbestritten ist, dass die Anbieter im Rahmen ihrer Offerten Subunternehmen beiziehen durften. Der Umstand alleine, dass die Zuschlagsempfängerin die Subunternehmerin zur Auftragserfüllung beigezogen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Umstritten ist jedoch insbesondere, ob in casu die Zuschlagsempfängerin allein oder auch die Subunternehmerin den Eignungskriterien Nrn. 1 - 4 (insbesondere Nr. 2) unterstellt wird. Im Einzelnen: 7.1 Die Eignungskriterien wurden für beide Projekte (Leitsystem und Kommunikationsnetzwerk) identisch formuliert und jeweils in Ziff. 3.3 von Dokument A der Ausschreibungsunterlagen wie folgt definiert: Folgende Kriterien sind für die Bewertung der Eignung der Bewerber für die Ausführung des Mandats massgebend:

1. Erfahrung der Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung BSA für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen.

2. Mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Netzwerk in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF.

3. Persönliche Erfahrung des Projektleiters (mindestens 2 Jahre Erfahrung).

4. Nachweis über die Verfügbarkeit der eingesetzten Personen.

- 11 - 7.2 Wie bereits erwähnt stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Zuschlagsempfängerin respektive deren Subunternehmerin die erforderlichen Eignungskriterien nicht erfülle. Die Standpunkte der Beschwerdeführerin und der Vergabestelle respektive der Zuschlagsempfängerin divergieren diesbezüglich wie folgt: 7.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Eignungskriterium Nr. 1 („Erfahrung der Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung“) müsse vorliegend auch von der Subunternehmerin selbst (und nicht nur von der Zuschlagsempfängerin) erfüllt werden. Diese Voraussetzung erfülle die von der Zuschlagsempfängerin beauftragte Subunternehmerin nicht: Sie habe keine Erfahrung im Bereich der Bauleitung für Leit- bzw. Kommunikationssysteme, insbesondere keine mit einer Honorarvolumina von Fr. 250 000.-- oder mehr. Jedenfalls sei in dem jeweiligen Dokument B der Offertunterlagen der Zuschlagsempfängerin keine einschlägige Erfahrung belegt. Dies falle umso schwerer ins Gewicht, als die Zuschlagsempfängerin in der Beschwerdeantwort vom 11. April 2012 im Rahmen ihrer abschliessenden Bemerkungen selbst die Wichtigkeit der Ausführung - und damit der Bauleitung - betont habe. Das Eignungskriterium Nr. 2 („Mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens CHF 0.25 Mio“) erfülle die Zuschlagsempfängerin ebenso wenig. Wenn die Vergabestelle nämlich Referenzmandate im Bereich Leit- oder Kommunikationssysteme verlange, könne eine Anbieterin (in casu: die Zuschlagsempfängerin) unter diesem Kriterium nicht geeignet sein, wenn sie den wichtigen Mandatsteil der Bauleitung auf eine Subunternehmerin auslagere, die aber keine Erfahrung bezüglich Bauleitung in Projekten betreffend Leit- bzw. Kommunikationssysteme vorweisen könne. Die Referenzen müssten sämtliche ausgeschriebenen Phasen und somit auch die Bauleitung umfassen und bei denjenigen Personen bzw. Firmen nachgewiesen sein, die gemäss Offerte die entsprechenden Aufgaben tatsächlich wahrnehmen bzw. verantworten würden. Im Ergebnis sei das Eignungskriterium Nr. 2 in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin nur dann erfüllt, wenn dieselbe in ihrer Offerte nachgewiesen habe, dass die für die Bauleitung vorgesehene Subunternehmerin mindestens zwei Referenzmandate betreffend Bauleitung im Rahmen von Leit- bzw. Kommunikationssystemen vorweisen könne, was indes bestritten werde (Dossier A1 12 60 Replik vom 3. Mai 2012 Rz. 86 - 89; Dossier A1 12 61 Replik vom 3. Mai 2012 Rz. 85 - 88). 7.2.2 Dem hält die Vergabestelle entgegen, der Begriff „Bewerber“ gemäss Ziff. 3.3 von Dokument A stehe für die verschiedenen Konsortanten und Subunternehmer, die ein Angebot eingereicht hätten. Er stehe nicht für ein Unternehmen allein, sondern - wie vorliegend - auch für eine Firma mit Subunternehmen. Überdies seien gemäss Eignungskriterium Nr. 1 Erfahrungen in Projekt und Bauleitung BSA verlangt worden, wobei unter BSA Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen in Tunnels und auf Strassen im offenen Gelände verstanden würden. Die BSA umfassten mithin nicht nur den Bereich Leit- bzw. Kommunikationssysteme, sondern eine sehr breite Palette von verschiedensten Anlagen. Ausserdem hielten Ziff. 3, 4.8 und 6.2 von Dokument C der Ausschreibungsunterlagen fest, dass in Abweichung der SIA-Norm 108 die örtliche Bauleitung von den bereits vergebenen oder noch zu vergebenden Einzelmandaten

- 12 - wahrgenommen werde. Die Bauleitung gemäss dem in casu vergebenen Mandat hingegen beschränke sich auf die Überwachung der Kosten und Termine. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe es bei der Bauleitung also nicht um 45 Prozent der Phasen 2 - 5 gemäss SIA-Ordnung 108. Die verlangten Arbeiten könnten daher von der Subunternehmerin ohne Weiteres wahrgenommen werden (Dossier A1 12 60 Duplik vom 11. Juni 2012 „Zu 86 - Zu 89“ S. 3 f.; Dossier A1 12 61 Duplik vom 11. Mai 2012 „Zu 85 - Zu 89“ S. 3 f.). 7.3 Umstritten ist vorliegend namentlich, ob der Nachweis der unter E. 7.1 genannten Voraussetzungen gemäss dem Wortlaut der von der Vergabebehörde definierten Eignungskriterien auch in Bezug auf die Subunternehmerin oder einzig in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin zu verlangen ist. In concreto: 7.3.1 Zum Eignungskriterium Nr. 1: Wie gesehen schreibt es Erfahrung der Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung BSA für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen vor. Einerseits zielt das Eignungskriterium Nr. 1 explizit auch auf die Subunternehmer ab. Hätte die Vergabestelle allein die Zuschlagsempfängerin dem Eignungskriterium Nr. 1 unterstellen wollen, hätte sie in den Ausschreibungsunterlagen festhalten müssen, dass die „Firma exkl. Subplaner“ Erfahrung in Projekt- und Bauleitung BSA für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen vorsehen müsse. Andererseits weist die Vergabestelle darauf hin, die Abkürzung BSA des Eignungskriteriums Nr. 1 stehe für „Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen“ und nicht für den Bereich Leit- bzw. Kommunikationssystem. Es genüge daher, wenn die Subunternehmerin Erfahrung im allgemeinen Bereich der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen nachweise; einschlägige Erfahrung in Bezug auf Leit- und Kommunikationssysteme müsse sie nicht aufweisen. Ein Blick in das Fachhandbuch BSA (einsehbar unter http://www.astra.admin.ch/dienstleistungen/00129/00183/03929/index.html?lang=de) bestätigt, dass der Bereich „Kommunikation & Leittechnik“ nur einen Teilbereich der BSA darstellt. Daneben bestehen weitere Teilbereiche, unter anderem Lüftung, Signalisation, Überwachungsanlagen oder Nebeneinrichtungen. Dies legt tatsächlich den Schluss nahe, dass das Eignungskriterium Nr. 1 lediglich auf Erfahrung in der Bauleitung der als Ober- bzw. Gesamtbegriff zu verstehenden „Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen“ abstellt. Dieses umfasst Leit- und Kommunikationssysteme zwar mit, aber nicht ausschliesslich. Gestützt allein auf den Wortlaut des Eignungskriteriums Nr. 1 könnte nach dem Gesagten mithin nicht verlangt werden, dass die Subunternehmerin Nachweise im spezifischen Bereich von Leit- bzw. Kommunikationssystemen zu erbringen hat; man müsste Erfahrung im allgemeinen Bereich der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen genügen lassen. Gleichzeitig ist jedoch einschränkend anzufügen, dass auf die grammatikalische Auslegung allein nicht abgestellt werden kann. Bereits hier sei vorweggenommen, dass eine umfassendere (insbesondere die systematische) Auslegung zu einem anderen Ergebnis führen wird (E. 7.3.3). 7.3.2 Zum Eignungskriterium Nr. 2: Demgegenüber erwähnt das Eignungskriterium Nr. 2 weder die Firma noch das Subunternehmen explizit, sondern verlangt lediglich,

- 13 - dass mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme bzw. Netzwerk in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF nachzuweisen seien. Wer diesen Nachweis erbringen muss (bloss die Zuschlagsempfängerin oder auch die Subunternehmerin?), bleibt offen. Aufgrund des Wortlauts des Eignungskriteriums Nr. 2 kann daher nicht festgestellt werden, ob die Referenzmandate sowohl von der Zuschlagsempfängerin als auch von der Subunternehmerin nachzuweisen sind. Fest steht jedenfalls, dass die Subunternehmen zwar nicht ausdrücklich erwähnt werden, deren Mitberücksichtigung aber auch nicht explizit ausgeschlossen wird. Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem trotz offen formulierter Eignungskriterien geltend gemacht wurde, ein Einbezug Dritter in die Eignungsprüfung widerspreche der Formulierung der Eignungskriterien, festgehalten, dass die Annahme eines Ausschlusses [der Subunternehmung von der Eignungsprüfung] nicht sachgerecht wäre, da der Beizug von Subunternehmern bzw. die "Vergabe einzelner Leistungen an Dritte" in den Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich als zulässig erklärt worden sei. Ein fachlicher Leistungsausweis müsse aber insbesondere für denjenigen Leistungserbringer vorliegen, der auch tatsächlich zum Einsatz komme, sei dies nun der Offertsteller selbst oder eben ein "Dritter" (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2008.00194 vom 8. April 2009 E. 3.6.1). 7.3.3 Klarheit verschafft eine systematische Auslegung der Eignungskriterien Nrn. 1 und 3 sowie des die Eignungskriterien einleitenden Satzes - sie führt zum Ergebnis, dass der Nachweis der in Eignungskriterium Nr. 2 genannten Voraussetzung (mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio CHF) sowohl von der Zuschlagsempfängerin als auch von der Subunternehmerin erbracht werden muss. Die Gründe sind die folgenden: Der einleitende Satz nennt den Begriff „Bewerber“ - die Vergabestelle räumte selbst ein, die Ausschreibungsunterlagen hätten damit auf die verschiedenen Konsortanten und Subunternehmer abgezielt (Dossier A1 12 60 Duplik vom 11. Juni 2012 S. 3 „Zu 85“; Dossier A1 12 61 Duplik vom 21. Mai 2012 S. 3 „Zu 85“ S. 3). Des Weiteren wird im Eignungskriterium Nr. 1 explizit festgehalten, dieses müsse von der Firma inkl. Subunternehmen erfüllt werden. Demgegenüber wird in Eignungskriterium Nr. 3 die persönliche Erfahrung ausdrücklich nur für den Projektleiter verlangt. Sowohl der Einleitungssatz zu den Eignungskriterien als auch das Eignungskriterium Nr. 1 richten sich mithin unbestrittenermassen an die Zuschlagsempfängerin und an die Subunternehmerin. Das Eignungskriterium Nr. 3, das allein auf die Erfahrung des Projektleiters abstellt, hält dies explizit fest. Dies legt den Umkehrschluss nahe, dass das Eignungskriterium Nr. 2 - in Übereinstimmung mit dem Einleitungssatz zu den Eignungskriterien und ebenso wie das Eignungskriterium Nr. 1 - sowohl von der Zuschlagsempfängerin als auch von der Subunternehmerin erfüllt werden muss. Mithin hat gemäss den Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen nicht nur die Zuschlagsempfängerin, sondern grundsätzlich auch die Subunternehmerin jeweils 2 Referenzmandate in den Bereichen Leitsysteme und Kommunikationsnetzwerke in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF nachzuweisen.

- 14 - 7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine systematische Auslegung der Eignungskriterien darauf schliessen lässt, dass das Eignungskriterium Nr. 2 in casu nicht nur von der Zuschlagsempfängerin allein, sondern auch von der Subunternehmerin zu erfüllen ist. Dies fällt indes nur ins Gewicht, wenn die Aufgaben der Subunternehmerin von solcher Bedeutung sind, dass auch sie den Eignungsanforderungen zu genügen hat (dazu sogleich unter E. 8).

8. Gemäss der kantonalen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Eignung von Subunternehmern insbesondere dann zu prüfen, wenn sie mit qualitativ wesentlichen Aufgaben betraut werden. Nachfolgend ist deshalb die Frage zu beantworten, ob die Bauleitung im Rahmen der vorliegenden Mandate von solcher Bedeutung ist, dass die damit betraute Subunternehmerin die definierten Eignungskriterien, namentlich das Eignungskriterium Nr. 2, erfüllen muss. Hierzu ist jener Teil der beschaffungsgegenständlichen Leistung zu bestimmen, den die Subunternehmerin zu erbringen hat. Die Vergabestelle gliederte die Leistungen der beiden Mandate in seiner Ausschreibung in die folgenden sieben Teilbereiche auf: Projektleitung, Projektgrundlagen erarbeiten bzw. überprüfen, Ist-Zustand aufnehmen, Zukünftiges Leitsystem bzw. Netz, Migrationskonzept, Realisierung und Ausschreibung sowie Bauleitung (vgl. jeweils S. 9 von Dokument C). 8.1 Die unter Ziff. 4.8 von Dokument C genannte Bauleitung wird in casu von der Subunternehmerin ausgeübt. Die Vergabestelle macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Bauleitung sei im Rahmen der vorliegenden Mandate bloss von geringer Bedeutung, da die Überwachung der Kosten und Termine im Vordergrund stünden. Sie begründet dies mit Hinweis auf die Ziff. 3, 4.8 sowie 6.2 von Dokument C der Ausschreibungsunterlagen (vgl. Dossier A1 12 60 Duplik vom 21. Mai 2012 „Zu 87“ S. 3; Dossier A1 12 61 Duplik vom 11. Juni 2012 „Zu 86“ S. 3 f.). Hierzu ist festzuhalten was folgt: 8.1.1 Ziff. 3 von Dokument C (S. 8) stellt in einer Übersicht die beiden Projekte Netzwerk und Leitsystem schematisch dar. Dabei wird auch festgehalten, dass die örtliche Bauleitung der beiden Projekte von den bereits vergebenen oder noch zu vergebenden Einzelmandanten wahrgenommen werde. Die Vergabestelle weist in diesem Zusammenhang darauf hin, es gehe vorliegend - und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht um die Bauleitung im Sinne der SIA-Norm 108, wonach die Bauleitung grundsätzlich rund 45 % eines Projektes ausmacht. Wenngleich dieser Hinweis der Vergabestelle zutreffend ist, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die im Rahmen der Bauleitung zu erbringende Leistung sei in casu bloss von geringer Bedeutung. Hierzu bedarf es einer umfassenden Beurteilung der konkret zu erbringenden Leistungen. 8.1.2 Der Umfang der im Rahmen der Bauleitung konkret zu erbringenden Leistungen wurde jeweils in Ziff. 4.8 von Dokument C der Ausschreibungsunterlagen festgehalten (je S. 18 f.). Die Aufgaben wurden für beide Mandate weitgehend identisch formuliert. Dementsprechend sind sie im Gesamtzusammenhang von derselben Bedeutung. Die Vergabestelle hat auch diesbezüglich sieben Teilbereiche definiert. Einleitend wird unter Ziff. 4.8 darauf hingewiesen, eine der Hauptaufgaben des Mandatnehmers werde

- 15 - die Überwachung der Kosten und Termine sein. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, den Begriff der Hauptaufgabe einzig dem Teilbereich Bauleitung zuzuordnen (mithin neben der erwähnten Überwachung innerhalb der Bauleitung weitere, jedoch nicht namentlich erwähnte Hauptaufgaben zuzulassen). Viel eher ist die Formulierung „eine der Hauptaufgaben des Mandatnehmers“ jedoch so zu verstehen, dass die anderen Hauptaufgaben des Mandatnehmers nicht den Bereich der Bauleitung selber, sondern die weiteren, unter E. 8 in fine hiervor genannten Teilbereiche betreffen. Widrigenfalls würde eine explizite Hervorhebung dieser Aufgabe unter dem Obergriff „Bauleitung“ wenig Sinn machen. Ungeachtet dieser Interpretation steht aber gerade aufgrund der von der Beschwerdegegnerin hervorgehobenen Komplexität, der geographischen Überspannung und dem Umfang des Projektes sowie der sich über eine längere Zeitdauer (bis ins Jahr 2020) erstreckenden Arbeiten (Dossier A1 12 60 Replik vom

11. April 2012 S. 10 RZ 79; Dossier A1 12 61 Replik vom 11. April 2012 S. 11 RZ 78) fest, dass das Überwachen der Kosten und Termine in der Tat eine der Hauptaufgaben der beiden Gesamtprojekte darstellt, die für dessen erfolgreiche Realisierung von (mit-) entscheidender Bedeutung ist (vgl. auch E. 11.4 hiernach). 8.1.3 Unter dem Teilbereich „Kostenüberwachung“ wird sodann u.a. verlangt, der Mandatsnehmer habe sowohl die zeitliche Entwicklung als auch die Gesamtkosten zu planen und deren Einhaltung zu überwachen. Für den Fall, dass diese überschritten werden, habe der Mandatsnehmer umgehend den Oberprojektleiter/Oberbauleiter (d.h. F___________) zu informieren. In Bezug auf die ebenfalls von der Bauleitung vorzunehmende Terminüberwachung wird festgehalten, eine strikte Termin- und Fortschrittskontrolle sei für das Projekt - wobei das Gesamtprojekt gemeint sein dürfte - unabdingbar; auch diesbezüglich seien Verzögerungen unverzüglich mit der Oberbauleitung zu besprechen. Erwähnenswert ist schliesslich, dass die Bauleitung ausserdem für die Dokumentation, Administration, die Sitzungen, eine erfolgreiche Inbetriebnahme sowie ein stabiles Betriebskonzept verantwortlich ist und die Ausbildung der zukünftigen Benutzer und Betreiber des Leitsystems sicherzustellen hat. Aufgrund all dieser Aufgaben, die von dem mit der Bauleitung betrauten Unternehmen zu übernehmen bzw. auszuführen sind, steht für das Kantonsgericht fest, dass dem Einwand der Vergabestelle, die Leistung der Subunternehmerin sei in casu unbedeutend, so dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen normierten Eignungskriterien nicht genügen müsse, nicht gefolgt werden kann. 8.2 Unabhängig von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdegründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Bauleitung in casu als wichtiger Bestandteil der Mandate zu qualifizieren ist. Dies aus folgenden Gründen: 8.2.1 Die mit der Bauleitung betraute Subunternehmerin hat die Gesamtkosten des jeweiligen Projektes nicht nur zu überwachen, sondern auch zu planen. Grosses Gewicht wird auch der strikten Termin- und Fortschrittskontrolle beigemessen. Diese

- 16 - Kontroll- und Überwachungsfunktionen werden sich über eine lange Zeitperiode (einen Zeitraum von rund 8 Jahren) erstrecken. Allein die Herausforderung, die Kosten für die beiden Gesamtprojekte zu planen, stellt für sich betrachtet bereits eine der wichtigsten Aufgaben der zu vergebenden Mandate dar, zumal die Baukosten von Seiten der Beschwerdegegnerin auf rund Fr. 11.6 Mio. (Projekt Leitsystem) bzw. auf Fr. 8 bis 9 Mio. (Projekt Kommunikationsnetzwerk), insgesamt also auf rund Fr. 20 Mio., geschätzt werden. Es handelt sich also um nicht unbedeutende Beträge; Fehlkalkulationen fallen dabei schnell ins Gewicht. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Berechnung und Kontrolle von Kosten und Terminen gerade bei Aufträgen der vorliegenden Art, die mandatsübergreifend mit anderen Projekten verknüpft sind und über eine längere Zeitspanne hinweg realisiert werden, besonders wichtig sind. Die Fortführung anderer Arbeiten ist von der Einhaltung der angestrebten Termine abhängig bzw. mit diesen eng verknüpft. Abweichungen davon schlagen finanziell zu Buche. Diese Tatsache wird in casu dadurch verdeutlicht, dass die Bauleitung bei Kostenüberschreitungen oder Terminverzögerungen direkt den mandatsfremden Oberprojektleiter/Oberbauleiter - und nicht bloss den Projektleiter - zu informieren hat. Überdies zeugt der Umstand, dass die Ziffn. 6.2 bis 6.10 von Dokument C ausschliesslich von Koordinationsfragen handeln und namentlich in den Ziffn. 6.5 und 6.6 die Koordinationssitzungen näher umschrieben werden, offensichtlich von der Bedeutung, welche die Vergabestelle diesen Aufgaben im Gesamtkontext beimisst. Für die vorliegend zu beurteilende Frage fällt dabei ins Gewicht, dass die mit der Bauleitung betraute Unternehmung gemäss Ziff. 4.8.7 von Dokument C neben der Gesamtkosten- und Terminplanung sowie deren Überwachung auch für das Erstellen eines Sitzungskonzeptes verantwortlich ist: Dieses soll eine optimale Projekttransparenz für den Auftraggeber sicherstellen und damit auch in dieser Hinsicht die Einhaltung der Kosten und Termine gewährleisten. 8.2.2 Im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Mandatsnehmer gemäss Ziff. 6 von Dokument C ist im Speziellen auf Ziff 6.12 hinzuweisen. Diese handelt vom Leistungsumfang der Systemlieferanten: Neben einer summarischen Aufzählung der Leistungen werden zwei Leistungen, nämlich die „Dokumentation“ und die „Ausbildung des Personals“, explizit unter einem eigenen Titel genannt und näher umschrieben, wobei die Bedeutung der Leistung „Dokumentation“ in Ziff. 6.11 von Dokument C noch einmal verdeutlicht wird. Entscheidend ist nun, dass eben diese explizit erwähnten Leistungen gemäss Ziff. 4.8.4 und Ziff. 4.8.5 von Dokument C ebenfalls von der mit der Bauleitung betrauten Unternehmung auszuführen sind. 8.2.3 Daneben ist die Bauleitung gemäss den Ziffn. 4.8.3 - 4.8.5 für die Inbetriebnahme und den Betrieb, die Dokumentation sowie die Ausbildung und damit für die Realisierung der finalen Phase der Projekte zuständig. Auch hierbei handelt es sich - unbesehen der übrigen Aufgaben - um einen wichtigen Schritt im Rahmen der Gesamtleistung beider Mandate: Einerseits lässt sich erst in diesem Verfahrensstadium beurteilen, ob das Projekt entsprechend den gesetzten Zielen und Vorgaben umgesetzt wurde. Andererseits gewährleistet erst die Inbetriebnahme und Ausbildung des Personals dessen definitiven und langfristigen Erfolg.

- 17 - Erwähnenswert ist - neben dem Umstand, dass den hiervor genannten Leistungen im Rahmen beider Mandate ohnehin schon (mit-)entscheidende Bedeutung zukommt - überdies die Tatsache, dass diese Leistungen in direktem Zusammenhang zu den unter Ziff. 4.7 von Dokument C genannten Leistungen stehen; ihnen dementsprechend besonderes Gewicht beizumessen ist. 8.2.4 Stellvertretend für die Wichtigkeit und Bedeutung der von der Bauleitung zu übernehmenden Leistungen ist schliesslich festzuhalten, dass in den im Amtsblatt publizierten Ausschreibungen in Bezug auf die detaillierten Aufgabenbeschriebe jeweils explizit festgehalten wurde, die Mandate würden neben der Projektierung - für welche die Zuschlagsempfängerin vorgesehen ist - den Bau und die Inbetriebnahme des Leitsystems sowie die Betreuung der ausgeschriebenen Arbeiten ausschreiben. Sowohl die Inbetriebnahme als auch die Betreuung der Mandate in Form der Termin- und Kostenüberwachung, der Erstellung eines Sitzungsprotokolls zur Sicherstellung der Projekttransparenz, der laufenden Dokumentation sowie der Ausbildung des Personals sind allesamt Aufgaben, welche in beiden Mandaten die Subunternehmerin auszuführen hätte. 8.3 Zusammenfassend ist in Bezug auf die Bedeutung der Leistungen der Subunternehmerin im Rahmen der beiden Mandate Leitsystem sowie Kommunikationsnetzwerk festzuhalten, dass die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Bauleitung auszuführen sind, sowohl für sich betrachtet als auch in der Summe und vor dem Hintergrund der Gesamtprojekte von entscheidender Bedeutung sind. Die Subunternehmerin ist in casu sowohl mit qualitativ als auch quantitativ wesentlichen Aufgaben betraut, weshalb deren Eignung in Form des Nachweises von Referenzen geprüft werden muss. Nur so ist der fachliche Leistungsausweis gewährleistet und in diesem Sinne Gewähr für eine ordentliche Auftragserfüllung desjenigen Unternehmens gegeben, das die spezifische Leistung tatsächlich erbringen soll. Daraus folgt, dass die Subunternehmerin vorliegend gemäss den definierten Eignungskriterien zumindest Erfahrung in den in casu vorgesehenen Aufgaben im Bereich von Leitsystemen und Kommunikationsnetzwerken nachzuweisen hat. Andernfalls wäre keine Gewähr für eine ordentliche Auftragserfüllung gegeben. In diesem Sinne bekräftigte die Vergabestelle in ihren Beschwerdeantworten vom

11. April 2012 jeweils, der Bauherr habe grossen Wert darauf gelegt, dass bei der Ausführung des komplexen Vorhabens - worunter die Inbetriebnahme und Betreuung ohne Zweifel zu subsumieren sind - sehr erfahrene Ingenieurbüros eingesetzt werden. Diesen Nachweis hat die Subunternehmerin vorliegend in Bezug auf die von ihr zu erbringenden Leistungen nicht erbracht. Ihr ist die Befähigung zur Planung von Gesamtkosten, zur fachgerechten Durchführung von Termin-, Fortschritt- und Kostenkontrollen bzw. zur rechtzeitigen Feststellung einer diesbezüglichen Abweichung sowie zur Inbetriebnahme, Ausbildung des Personals und der finalen Realisierung von Projekten dieser Grösse abzusprechen. Vorliegend handelt es sich nämlich - und darin sind sich sämtliche Parteien einig - um anspruchsvolle, vergleichsweise grosse Projekte; nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zählen die ausgeschriebenen Autobahn-Leitsysteme bzw. Kommunikationsnetzwerke zu den grössten, die je in der Schweiz gebaut wurden. Die Zuschlagsempfängerin belegt die

- 18 - Erfüllung der Eignungskriterien durch ihre Subunternehmerin in ihrem Angebot zu Handen der Vergabestelle nicht. Im Gegensatz dazu hat die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Eignungskriterien mittels Angabe einschlägiger Referenzen (unter Angabe des Auftragsvolumens sowie des Zeitrahmens der Realisierung der verschiedenen Projekte) klar und übersichtlich aufgezeigt. Indem die Vergabestelle sich über diesen Umstand hinweggesetzt und den Auftrag dessen ungeachtet der Zuschlagsempfängerin - und nicht der Beschwerdeführerin - vergeben hat, hat sie ihr Ermessen qualifiziert überschritten. Die Vergabestelle selbst hat die Anforderungen an die Erfüllung der Eignungskriterien hoch geschraubt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Bedeutung der zu vergebenden Arbeiten hätte sie die Erfüllung der Eignungskriterien durch die Subunternehmerin nicht ungeprüft als gegeben betrachten dürfen.

9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund einer systematischen Auslegung der Eignungskriterien in casu davon auszugehen ist, dass die in Eignungskriterium 2 verlangten Referenznachweise auch in Bezug auf die Subunternehmerin Geltung haben. Aufgrund einer Analyse der Leistungen, welche die Subunternehmerin in casu auszuführen hätte, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass dieselben im Rahmen des Gesamtmandates nicht von sekundärer Bedeutung sind. Im Gegenteil: Die von der Subunternehmerin im Rahmen der Bauleitung zu erbringenden Leistungen sind mitentscheidend für eine erfolgreiche Realisierung des ausgeschriebenen Projekts. Eine Prüfung der eingereichten Angebote der Zuschlagsempfängerin einerseits sowie der Beschwerdeführerin andererseits im Lichte der hiervor dargelegten Erwägungen zeigt auf was folgt: 9.1 Ein Blick in das Angebot der Zuschlagsempfängerin (insbesondere in die Beilage 4) legt offen, dass sie die Erfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Eignungskriterien nicht nachgewiesen hat. Der Rubrik „Berufserfahrung“ der beiden Mitarbeiter G___________ und H___________ lässt sich weder entnehmen, in welcher Zeit die als Referenzen aufgeführten Projekte realisiert wurden noch in welchem Rahmen sich das Auftragsvolumen bewegt. Auch eine Konsultation der Homepage der Subunternehmerin vermag diesbezüglich keine Klarheit zu schaffen. Angesichts der Tatsache, dass die Zuschlagsempfängerin einen wichtigen Teil der Mandate - zur Erinnerung: die Bauleitung, welche die Kostenplanung und - überwachung, die Terminplanung und -überwachung, die Inbetriebnahme und den Betrieb, die Ausbildung, die Dokumentation, die Administration und die Sitzungen umfasst - auf die Subunternehmerin zu übertragen gedenkt, ist dies ungenügend. Es wäre an der Zuschlagsempfängerin gewesen, nicht nur ihre eigenen Referenzen offen zu legen, sondern auch aufzuzeigen, dass auch die Subunternehmerin die erforderlichen Eignungskriterien erfüllt. 9.2 Die Referenzen der Beschwerdeführerin sind in ihren Angeboten einlässlich dokumentiert. Dem Anhang 8 der Beilage 3 ihrer Angebote kann entnommen werden, dass sie in den vergangenen rund 10 Jahren bereits mehrere übergeordnete Leitsysteme auf Autobahnen realisiert hat. Das realisierte Ingenieurvolumen überstieg die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten 0.25 Mio. CHF jeweils um ein Vielfaches. Auch den Zeitvorgaben („[…] in den vergangenen 5 Jahren […]“) wird die

- 19 - Beschwerdeführerin ohne Weiteres gerecht, sind doch unter anderem die Realisierung übergeordneter Leitsysteme für Autobahnen in den Jahren 2002-2009 dokumentiert. 9.3 Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die Zuschlagsempfängerin die Referenznachweise für die Subunternehmerin nicht erbracht hat. Dementsprechend hätte die Vergabestelle die Zuschlagsempfängerin mangels Eignungsnachweises der Subunternehmerin aus dem Verfahren ausschliessen müssen (E. 5.2 hiervor). Angesichts der Tatsache, dass die Vergabestelle in ihren Eignungskriterien explizit festgehalten hat, dass die Bewerber mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio CHF nachweisen müssen, kann nicht mehr von angemessener Ermessensausübung die Rede sein, wenn die Vergabestelle den Auftrag einer Zuschlagsempfängerin respektive Subunternehmerin erteilt, die diesen Nachweis eben gerade nicht erbringt, weder in Bezug auf das Ingenieurvolumen noch in Bezug auf die Aktualität der Referenzen. Die Vergabestelle hat dadurch, dass sie sich im Rahmen der Vergabe über die von ihr festgesetzten Eignungskriterien hinweggesetzt hat, ihr Ermessen überschritten. Die Beschwerde ist demnach sowohl in Bezug auf das Projekt Leitsystem (A1 2012 60) als auch in Bezug auf das Projekt Kommunikationsnetzwerk (A1 2012 61) gutzuheissen.

10. Die Beschwerdeführerin hat in der Hauptsache den Antrag gestellt, dass die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben und der Zuschlag gerichtlich direkt der Beschwerdeführerin zu erteilen sei. In casu liegen keine Gründe vor, die eine neue Durchführung des Vergabeverfahrens bedingen würden. Die Zuschlagsempfängerin hat - abgesehen vom Begehren, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Einsicht in die Offertunterlagen der Zuschlagsempfängerin zu gewähren sei - keine Anträge gestellt. Die übrigen Anbieterinnen (abgesehen von der Beschwerdeführerin) haben den Zuschlag nicht angefochten. Deshalb rechtfertigt es sich, die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Zuschläge sowohl in Bezug auf das Leitsystem (A1 12 60) als auch in Bezug auf das Kommunikationsnetzwerk (A1 12 61) direkt der zweitrangierten Beschwerdeführerin zu erteilen.

11. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Deshalb werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben. 11.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert

- 20 - und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 4 000.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung wird dem Staat auferlegt.

Demnach erkennt das Kantonsgericht

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Verfahren A1 12 60 und A1 12 61 werden vereinigt. 2. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (A2 12 66 und A2 12 67) fallen als gegenstandslos geworden dahin. 3. Die angefochtenen Vergabeentscheide werden aufgehoben und der Zuschlag sowohl in Bezug auf das Projekt Leitsystem (A1 2012 60) als auch in Bezug auf das Projekt Kommunikationsnetzwerk (A1 2012 61) der Beschwerdeführerin erteilt. 4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4 000.-- zugesprochen. 6. Der vorliegende Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der Zuschlagsempfängerin und der Vergabestelle schriftlich mitgeteilt.

- 21 - Sitten, 4. Oktober 2012